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der vereinbarten Prämien und des verwendeten Stempels einzutragen. Für die einzelnen
Arten von Versicherungsverträgen kann auch je ein besonderes Merkbuch geführt werden.
Die Führung besonderer Sportelmertbücher kann unterbleiben, wenn die Geschäfts-
bücher der Versicherungsunternehmung eine deren Inhalt gleichkommende übersicht ge-
währen, wenn also insbesondere die sportelfreien Vieh-, Hagel- und Transportversiche-
rungen von den sportelpflichtigen Versicherungen getrennt vorgetragen werden.
6. Die Sportelmerkbücher sind von den Versicherungsunternehmungen 10 Jahre
lang aufzubewahren; sie unterliegen der Einsichtnahme und Prüfung der Steuerbehörde.
Auch bleibt die Einsichtnahme der die Sportelmerkbücher ersetzenden Geschäftsbücher und
der sonstigen Geschäftsregister, Versicherungsbücher und Versicherungsakten durch die
Steuerbehörde in den Geschäftsräumen der Versicherungsunternehmungen vorbehalten.
II. Entrichtung ohne Stempelmarken.
1. Ausnahmsweise kann den Versicherungsunternehmungen auf Ansuchen gestattet
werden, die Sportel ohne Verwendung von Stempelmarken zu entrichten.
2. Die betreffenden Unternehmungen sind gehalten, das in I1 Ziff. 5 vorgeschriebene
Sportelmerkbuch oder gleichwertige Geschäftsbücher zu führen.
Sodann haben sie auf den Schluß jeden Kalendervierteljahrs die Sporteln in dem
Merkbuch oder den es ersetzenden Büchern zusammenzurechnen, die Gesamtsumme der
innerhalb eines Vierteljahrs angefallenen Abgaben spätestens bis zum 15. des auf den
Abschluß folgenden Monats der Bezirkssteuerbehörde in doppelter Ausfertigung anzu-
zeigen und gleichzeitig über die geschuldete Abgabe abzurechnen. Nach erfolgter Abrech-
nung wird die Doppelschrift der Anzeige mit der Empfangsbescheinigung der Bezirks-
steuerbehörde versehen zurückgegeben.
3. Außerdem haben solche Versicherungsunternehmungen auf den 1. März jeden
Jahrs dem Steuerkollegium Abteilung für direkte Steuern eine Jahresübersicht über
die in dem abgelaufenen Kalenderjahr abgeschlossenen und verlängerten Verträge, für die
Prämien bezahlt worden sind, sowie über den Gesamtbetrag der angefallenen und ab-
gelieferten Abgaben nach dem von der Bezirkssteuerbehörde zur Verfügung gestellten
Muster vorzulegen.
Das Steuerkollegium Abteilung für direkte Steuern hat bei der Prüfung der be-
zirkssteueramtlichen Hauptbücher die Übereinstimmung dieser Jahresübersichten mit den