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an die Bezirkssteuerbehörde abgegebenen vierteljährlichen Anzeigen (Ziff. 2 vorstehend)
festzustellen, auch hat es von Zeit zu Zeit deren Richtigkeit und Vollständigkeit durch
Einsichtnahme der Versicherungsregister, Geschäftsbücher und Akten der Versicherungs-
unternehmungen in deren Geschäftsräumen erheben zu lassen.
III. Berechnung der Abgabe.
a) Lebensversicherungen (Ziff. 1 des Tarifs).
1. Pfennigbeträge, die nicht durch 5 teilbar find, find auf den nächsthöheren durch
5 teilbaren Betrag abzurunden.
2. Unter den nach Ziff. 1 Abs. 2 des Tarifs bis zum Betrag von 3000 be-
freiten Lebensversicherungen sind zu verstehen die gemischten (alternativen) Versicherungen
d. h. Versicherungen, bei denen die Versicherungssumme mit dem Tod und spätestens bei
Erreichung eines bestimmten Lebensalters ausbezahlt wird, sowie die reinen Todesfall-
versicherungen.
Unter den bis zum Betrag von 1 000 x sportelfreien sonstigen Versicherungen sind
zu verstehen die Erlebensfallversicherungen (die Invaliditäts-, Alters-, Witwen-, Waisen-,
Aussteuer= und Militärdienstversicherungen).
3. Wird die Versicherungssumme eines Lebensversicherungsvertrags erhöht, so ist
die Sportel nur aus der Erhöhung anzusetzen. In den Büchern oder Akten der Ver-
sicherungsunternehmung, bei Verwendung von Stempelmarken auch auf den Versicherungs-
urkunden (vergl. oben 1 Ziff. 3), ist in solchen Fällen unter Hinweis auf die frühere
Versicherung eine kurze Sportelberechnung anzufügen.
4. Wird die Versicherungssumme eines Lebensversicherungsvertrags herabgesetzt und
hiebei ein neuer Versicherungsschein ausgestellt, so wird eine neue Sportel nicht angesetzt.
In den Versicherungsbüchern oder Akten, bei Verwendung von Stempelmarken auch auf den
Versicherungsurkunden (vergl. oben 1 Ziff. 3), ist in diesem Fall auf die für die frühere
Versicherung und die dafür bezahlte Sportel zu verweisen.
5. Von Versicherungen, bei denen die Versicherungsurkunde (vergl. oben 1 Ziff. 3)
nicht eingelöst wird, ist eine Sportel nicht zu entrichten. Die in solchen Fällen, ins-
besondere bei Verwendung von Stempelmarken, bereits entrichtete Sportel wird zurück-
vergütet.
6. Die Fälle der Rückvergütung sind von der Versicherungsunternehmung unter