Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Benützung des Musters für das Sportelmerkbuch in eine übersicht zu bringen, die der 
Bezirkssteuerbehörde je auf den 30. Juni, 30. September, 31. Dezember und 31. März 
jeden Jahrs vorzulegen ist. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der übersicht hat die 
Versicherungsunternehmung oder deren Bevollmächtigter zu bescheinigen, auch sind ihr 
soweit möglich die Belege anzuschließen. 
b) Haftpflicht-, Unfallversicherungen usw. (Ziff. 2 des Tarifs). 
1. Pfennigbeträge, die nicht durch 5 teilbar sind, sind auf den nächsthöheren durch 
5 teilbaren Betrag abzurunden. Der Mindestsatz der Sportel beträgt 30 Pf. 
2. Wird die Jahresprämie eines Haftpflicht-, Unfallversicherungs= 2c. Vertrags erhöht, 
so ist die Sportel nur aus dem Gesamtbetrag der erhöhten Prämien, mindestens in Höhe 
von 30 Pf., anzusetzen. In den Büchern oder Akten der Versicherungsunternehmung, bei 
Verwendung von Stempelmarken auch auf den Versicherungsurkunden (vergl. oben I Ziff. 3), 
ist in solchen Fällen unter Hinweis auf die frühere Versicherung eine kurze Sportel- 
berechnung anzufügen. 
3. Wird die Jahresprämie eines Haftpflicht-, Unfall= 2c. Versicherungsvertrags herab- 
gesetzt und hiebei ein neuer Versicherungsschein ausgestellt, so wird eine Sportel nicht 
angesetzt. In den Büchern oder Akten der Versicherungsunternehmung und bei Verwen- 
dung von Stempelmarken auch auf den Versicherungsurkunden (vergl. oben 1 Ziff. 3) ist 
in diesem Fall auf die frühere Versicherung und die dafür bezahlte Sportel zu verweisen. 
4. Von Versicherungen, bei denen die Versicherungsurkunde (vergl. oben 1 Ziff. 3) 
nicht eingelöst wird, ist eine Sportel nicht zu entrichten. Die in solchen Fällen, ins- 
besondere bei Verwendung von Stempelmarken, bereits entrichtete Sportel wird zurück- 
vergütet. 
5. Die Fälle der Rückvergütung sind von der Versicherungsunternehmung unter 
Benützung des Musters für das Sportelmerkbuch in eine übersicht zu bringen, die der 
Bezirkssteuerbehörde je auf den 30. Juni, 30. September, 31. Dezember und 31. März 
jeden Jahrs vorzulegen ist. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der übersicht hat die 
Versicherungsunternehmung oder deren Bevollmächtigter zu bescheinigen, auch sind ihr 
soweit möglich die Belege anzuschließen. 
B. Rückversicherungen. 
Sportelpflichtige Rückversicherungsverträge sind von den Versicherungsunternehmungen 
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