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in der ihm zugewiesenen Stufe der neuen Kategorie nur noch dieselbe Zeit zu ver—
bleiben hat, welche er auf der zuletzt innegehabten Stufe der früheren Kategorie noch
hätte zubringen müssen.
Stand der Beamte in der höchsten Gehaltstufe der bisherigen Kategorie und er—
fährt er durch den Übertritt in die neue Kategorie bei Anwendung der Bestimmungen
des Abs. 1 keine Erhöhung des Gehalts einschließlich der dem Gehalt gleichgestellten
Einkommensteile, so wird ihm die in der obersten Gehaltstufe der bisherigen Kategorie
zugebrachte Dienstzeit bis zum Höchstbetrag von 3 Jahren auf die Wartefrist in der
entsprechenden Stufe der neuen Kategorie angerechnet.
Wenn in der früheren Dienstkategorie die Gehaltsvorrückung nach Dienstalters-
stufen nicht stattfand oder wenn dieselbe zwar stattfand, aber die im Abs. 2 und 3
bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen, so hat der Neuernannte in der ihm zu-
gewiesenen Stufe der neuen Kategorie die volle für dieselbe verabschiedete Zeit zu
verbleiben.
Bei der Versetzung von Stationsdienern, Weichen= und Stationswärtern auf
Bahnwärterposten ist für die Einsetzung des versetzten Angestellten in die Gehaltstufen
der neuen Kategorie ausschließlich und ohne Rücksicht auf einen etwa schon erdienten
höheren Gehalt sein in der vorherigen Kategorie innegehabtes Dienstalter maßgebend.
5. Hatte das Verhalten eines Beamten zur Vorenthaltung der Gehaltsvorrückung
geführt, so soll im Falle nachträglicher Gehaltsvorrückung die frühere Vorenthaltung
nicht notwendig die Wirkung haben, daß dadurch der durch das Dienstalter des Be-
amten gegebene Zeitpunkt des Aufsteigens in die nächstfolgende Gehaltstufe hinaus-
geschoben wird.
6. Bei einer Strafversetzung (Art. 72 Ziff. 1 und Art. 20 des Beamtengesetzes)
bleibt dem vorgesetzten Ministerium wegen Festsetzung des dem versetzten Beamten in
der neuen Kategorie anzuweisenden Dienstalters unter Berücksichtigung des etwa vor-
liegenden Disziplinarurteils die Entscheidung vorbehalten.
7. Für die Beamten, welche bei der Einführung der Gehaltsvorrückung nach
Dienstaltersstufen in einer Dienstkategorie dieser bereits angehören, gilt folgendes:
a) Die Beamten werden in die Gehaltstufen derjenigen Kategorie, welcher sie zu