Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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ist im Etat erforderlichenfalls ein „ergänzendes Wohnungsgeld“ oder ein „Abzug an 
dem normalmäßigen Wohnungsgeld“ einzustellen. 
b) Tritt ein Beamter, auf welchen die Bestimmungen unter lit. a Anwendung 
gefunden haben, in eine andere Dienstkategorie über, in welcher die Gehaltsvorrückung 
nach Dienstaltersstufen erfolgt, so gilt folgendes: 
Für die Bestimmung der Gehaltstufe und des Dienstalters des Beamten in der 
neuen Kategorie sind die Bestimmungen unter Ziff. 4 Abs. 1 und Abs. 2 in dem Sinne 
maßgebend, daß unter dem Gehalt, welchen der Beamte in der früheren Kategorie zu 
genießen gehabt hatte, der dem Beamten zugekommene normalmäßige Gehalt (zu 
vergl. lit. a Abs. 1 der gegenwärtigen Ziffer) zu verstehen ist. Erreicht der Beamte 
dabei den in der früheren Kategorie tatsächlich bezogenen Gehalt nicht, so finden die 
Bestimmungen in lit. a Abs. 3 der gegenwärtigen Ziffer auch hier entsprechende An- 
wendung. 
Ebenso finden die Bestimmungen in lit. a Abs. 4 entsprechende Anwendung, wenn 
der Beamte in der früheren und in der neuen Kategorie Wohnungsgeld bezogen hat 
beziehungsweise bezieht und der normalmäßige Gesamtbezug des Beamten an Gehalt 
und Wohnungsgeld in der neuen Kategorie hinter seinem bisherigen tatsächlichen Ge- 
samtbezug an Gehalt und Wohnungsgeld zurückbleibt. 
8. Bestimmungen über die Anrechnung von Militärdienstzeit auf das Besoldungs- 
dienstalter: 
I. Den Militäranwärtern, die 9 Jahre und darüber im Heere oder in der Marine 
gedient haben, wird bei der ersten etatmäßigen Anstellung die Militär= und Marine- 
dienstzeit. 
a) soweit diese und die nachfolgende Zivildienstzeit 12 Jahre übersteigen, bis zu 
3 Jahren, mindestens jedoch mit einem Jahre, 
b) soweit die Militär= und Marinedienstzeit und die nachfolgende Zivildienstzeit 
12 Jahre nicht übersteigen, mit einem Jahre 
auf das Besoldungsdienstalter angerechnet. 
II. Der Militärdienstzeit steht der Dienst im Landjägerkorps, bei den Kaiserlichen
	        
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