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ist im Etat erforderlichenfalls ein „ergänzendes Wohnungsgeld“ oder ein „Abzug an
dem normalmäßigen Wohnungsgeld“ einzustellen.
b) Tritt ein Beamter, auf welchen die Bestimmungen unter lit. a Anwendung
gefunden haben, in eine andere Dienstkategorie über, in welcher die Gehaltsvorrückung
nach Dienstaltersstufen erfolgt, so gilt folgendes:
Für die Bestimmung der Gehaltstufe und des Dienstalters des Beamten in der
neuen Kategorie sind die Bestimmungen unter Ziff. 4 Abs. 1 und Abs. 2 in dem Sinne
maßgebend, daß unter dem Gehalt, welchen der Beamte in der früheren Kategorie zu
genießen gehabt hatte, der dem Beamten zugekommene normalmäßige Gehalt (zu
vergl. lit. a Abs. 1 der gegenwärtigen Ziffer) zu verstehen ist. Erreicht der Beamte
dabei den in der früheren Kategorie tatsächlich bezogenen Gehalt nicht, so finden die
Bestimmungen in lit. a Abs. 3 der gegenwärtigen Ziffer auch hier entsprechende An-
wendung.
Ebenso finden die Bestimmungen in lit. a Abs. 4 entsprechende Anwendung, wenn
der Beamte in der früheren und in der neuen Kategorie Wohnungsgeld bezogen hat
beziehungsweise bezieht und der normalmäßige Gesamtbezug des Beamten an Gehalt
und Wohnungsgeld in der neuen Kategorie hinter seinem bisherigen tatsächlichen Ge-
samtbezug an Gehalt und Wohnungsgeld zurückbleibt.
8. Bestimmungen über die Anrechnung von Militärdienstzeit auf das Besoldungs-
dienstalter:
I. Den Militäranwärtern, die 9 Jahre und darüber im Heere oder in der Marine
gedient haben, wird bei der ersten etatmäßigen Anstellung die Militär= und Marine-
dienstzeit.
a) soweit diese und die nachfolgende Zivildienstzeit 12 Jahre übersteigen, bis zu
3 Jahren, mindestens jedoch mit einem Jahre,
b) soweit die Militär= und Marinedienstzeit und die nachfolgende Zivildienstzeit
12 Jahre nicht übersteigen, mit einem Jahre
auf das Besoldungsdienstalter angerechnet.
II. Der Militärdienstzeit steht der Dienst im Landjägerkorps, bei den Kaiserlichen