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Schutztruppen, bei den Polizeitruppen, sowie als Grenz= und Zollaufsichtsbeamter in
den Schutzgebieten gleich.
Ebenso findet für den Dienst als Strafanstalts= und Arbeitshausaufseher, sowie
in der Grenz-, Steuer= und Forstwache beim Ubertritt in andere Beamtenklassen eine
Anrechnung auf das Besoldungsdienstalter nach den Grundsätzen der Nr. I bis zu
3 Jahren insoweit statt, als nicht schon beim Eintritt in die genannten Dienstzweige
eine Anrechnung von Militärdienstzeit stattgefunden hat.
Die vor dem Beginn des 18. Lebensjahrs liegende Militär= und Marinedienstzeit
bleibt außer Betracht.
Als Zivildienstzeit ist nur die Zeit einer nach dem Ausscheiden aus dem Heer
oder der Marine erfolgten informatorischen Beschäftigung oder Probedienstleistung, sowie
sonstige unständige Dienstzeit anzusehen, falls diese Dienstzeiten in demjenigen Ver-
waltungszweig, in welchem die etatmäßige Anstellung erfolgt, behufs ihrer Erlangung
zurückgelegt sind.
Außer Betracht bleibt die Zeit, in der die etatmäßige Anstellung wegen unzu-
reichender Befähigung des Militäranwärters oder aus anderen in seiner Person
beruhenden Ursachen ausgesetzt worden ist.
III. Werden Unterbeamte aus der Klasse der ehemaligen Militäranwärter auf
eine andere Stelle versetzt, so findet eine Anrechnung der Militär= und Marinedienstzeit
insoweit statt, als nicht schon die bei der ersten Anstellung stattgehabte Anrechnung
zu einer gleichen Verbesserung des Diensteinkommens auf der neuen Stelle führt.
IV. Vorstehende Bestimmungen haben rückwirkende Kraft für alle bereits im
Dienst stehenden Beamten aus der Klasse der ehemaligen Militäranwärter mit der
Maßgabe, daß Gehaltsnachzahlungen nicht stattfinden.
Verfügung des Finanzministeriums,
betreffend den Bbezug von Wohnungsgeld. Vom 17. August 1911.
Über den Bezug von Wohnungsgeld wird unter Aufhebung der Verfügung des
Finanzministeriums vom 5. Oktober 1909 im Einverständnis sämtlicher beteiligter
Ministerien folgendes bekannt gegeben: