Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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M 27. —- 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Alusgegeben Stuttgart, Freitag, den 1. September 1911. 
Inhalt: 
Lotteriegesetz. Bom 18. August 1911. S. 555. — Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, 
Verkehrsabteilung, betreffend den Vollzug des Allgemeinen Sportelgesetzes. Vom 22. August 1911. S. 559. 
  
  
  
  
  
  
  
  
otteriegesetz. 
Vom 18. August 1911. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen Wir, was folgt: 
Art. 1. 
Die Staatsregierung ist ermächtigt, eine staatliche Klassenlotterie in Württemberg 
einzuführen und mit anderen deutschen Bundesstaaten Vereinbarungen über Einführung 
einer gemeinsamen staatlichen Klassenlotterie oder über die Zulassung der Klassenlotterie 
eines anderen deutschen Bundesstaats zum Geschäftsbetrieb in Württemberg abzuschließen. 
Im Fall der Einführung einer eigenen württembergischen staatlichen Klassenlotterie 
ist das Finanzministerium ermächtigt, den Betrieb der Lotterie unter Wahrung des 
staatlichen Aufsichtsrechts einem Unternehmer zu übertragen.
	        
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