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Art. 2.
Andere öffentliche Lotterien und öffentliche Ausspielungen dürfen in Württemberg
nur mit Genehmigung des Ministeriums des Innern veranstaltet werden. Das Mini-
sterium des Innern kann die Befugnis zur Erteilung der Genehmigung, sofern es sich
um die Ausspielung von anderen beweglichen Sachen als Geld handelt, an andere
Behörden übertragen.
Art. 3.
Ohne Genehmigung des Ministeriums des Innern dürfen in Württemberg weder
Lose außerhalb Württembergs veranstalteter Lotterien oder Ausspielungen verkauft noch
darf zur Beteiligung an solchen Unternehmungen aufgefordert werden.
Art. 4.
Wer in einer fremden, in Württemberg nicht gemäß Art. 1 oder 3 zugelassenen
Geldlotterie spielt, wird mit Geldstrafe bis zu 600 oder für den Fall, daß die
Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, mit Haft bestraft.
Auf Inhaberpapiere mit Prämien im Sinne des Reichsgesetzes vom 8. Juni 1871
(Reichs-Gesetzbl. S. 210) bezieht sich diese Vorschrift nicht.
Art. 5.
Wer sich dem Verkauf oder der sonstigen Veräußerung eines Loses, eines Los-
abschnitts oder eines Anteils an einem Los oder Losabschnitt einer nicht gemäß Art. 1,
2 oder 3 zugelassenen Lotterie oder Ausspielung unterzieht, insbesondere auch wer
ein Los, einen Losabschnitt oder einen Losanteil dieser Art zum Erwerb anbietet oder
zur Veräußerung bereit hält, wird mit Geldstrafe bis zu 1000 ¾ bestraft. Die
gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher bei einem solchen Geschäft oder einer solchen
Handlung als Mittelsperson mitwirkt.
Ist die Zuwiderhandlung durch eine Person begangen, welche Loshandel gewerbs-
mäßig betreibt, oder bei ihm gewerbsmäßig Hilfe leistet, oder ist sie durch öffentliches
Auslegen, Ausstellen oder Aushängen oder durch Versenden eines Loses, eines Los-
abschnitts, eines Bezugscheins, eines Anteilscheins, eines Angebots, einer Anzeige oder