Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

556 
Art. 2. 
Andere öffentliche Lotterien und öffentliche Ausspielungen dürfen in Württemberg 
nur mit Genehmigung des Ministeriums des Innern veranstaltet werden. Das Mini- 
sterium des Innern kann die Befugnis zur Erteilung der Genehmigung, sofern es sich 
um die Ausspielung von anderen beweglichen Sachen als Geld handelt, an andere 
Behörden übertragen. 
Art. 3. 
Ohne Genehmigung des Ministeriums des Innern dürfen in Württemberg weder 
Lose außerhalb Württembergs veranstalteter Lotterien oder Ausspielungen verkauft noch 
darf zur Beteiligung an solchen Unternehmungen aufgefordert werden. 
Art. 4. 
Wer in einer fremden, in Württemberg nicht gemäß Art. 1 oder 3 zugelassenen 
Geldlotterie spielt, wird mit Geldstrafe bis zu 600 oder für den Fall, daß die 
Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, mit Haft bestraft. 
Auf Inhaberpapiere mit Prämien im Sinne des Reichsgesetzes vom 8. Juni 1871 
(Reichs-Gesetzbl. S. 210) bezieht sich diese Vorschrift nicht. 
Art. 5. 
Wer sich dem Verkauf oder der sonstigen Veräußerung eines Loses, eines Los- 
abschnitts oder eines Anteils an einem Los oder Losabschnitt einer nicht gemäß Art. 1, 
2 oder 3 zugelassenen Lotterie oder Ausspielung unterzieht, insbesondere auch wer 
ein Los, einen Losabschnitt oder einen Losanteil dieser Art zum Erwerb anbietet oder 
zur Veräußerung bereit hält, wird mit Geldstrafe bis zu 1000 ¾ bestraft. Die 
gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher bei einem solchen Geschäft oder einer solchen 
Handlung als Mittelsperson mitwirkt. 
Ist die Zuwiderhandlung durch eine Person begangen, welche Loshandel gewerbs- 
mäßig betreibt, oder bei ihm gewerbsmäßig Hilfe leistet, oder ist sie durch öffentliches 
Auslegen, Ausstellen oder Aushängen oder durch Versenden eines Loses, eines Los- 
abschnitts, eines Bezugscheins, eines Anteilscheins, eines Angebots, einer Anzeige oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.