Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

558 
Art. J. 
Wer in gewinnsichtiger Absicht andere als die genehmigten Anteile oder Abschnitte 
von Losen der gemäß Art. 2 und 3 zugelassenen Lotterien oder Ausspielungen oder 
Urkunden, durch welche solche nicht genehmigte Anteile oder Abschnitte zum Eigentum 
oder zum Gewinnbezug übertragen werden, absetzt, anbietet oder feilhält, wird mit 
Geldstrafe bis zu 150 .4 oder mit Haft bestraft. Dieselbe Strafe trifft denjenigen, 
welcher als Mittelsperson gewerbsmäßig den Ankauf oder Verkauf von solchen Anteilen, 
Abschnitten oder Urkunden befördert. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf den Verkehr mit 
Anteilen von Inhaberpapieren mit Prämien im Sinn des Reichsgesetzes vom 8. Juni 
1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 210) oder mit Bezugscheinen auf solche. 
Art. 8. 
Wer Gewinnergebnisse einer fremden, in Württemberg nicht gemäß Art. 1 oder 3 
zugelassenen, Geldlotterie in einer in Württemberg erscheinenden Zeitung veröffentlicht 
oder durch öffentliches Auslegen, Ausstellen oder Aushängen bekannt gibt, wird mit 
Geldstrafe bis zu 50 bestraft. 
Gehört der Täter oder Teilnehmer zu den in Art. 5 Abs. 2 oder 3 bezeichneten 
Personen, so tritt Geldstrafe von 100 bis zu 600 -/7 ein. 
Art. 9. 
Für den Geschäftsbetrieb einer gemäß Art. 1 zugelassenen Klassenlotterie sind 
Staats= und Gemeindeabgaben nicht zu entrichten. 
Art. 10. 
Die Bestimmungen in Art. 7 Nr. 3 und Nr. Za des Gesetzes, betreffend Anderung 
des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich, vom 
chereign en. . 28)0) sind aufgehoben. 
Art. 11. 
Die Bestimmung des Art. 1 tritt mit dem Tage der Verkündung dieses Gesetzes, 
die übrigen Bestimmungen treten am 1. Mai 1912 in Kraft. Die Strafbestimmung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.