Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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des Art. 4 findet jedoch keine Anwendung, wenn Personen vor der Verkündung dieses 
Gesetzes in einer fremden Klassenlotterie zu spielen begonnen haben und lediglich das 
begonnene Spiel durch die übrigen Klassen derselben Lotterie fortsetzen. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 18. August 1911. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. Schmidlin. Geßler. 
Verfügung des Ministeriums der answärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, 
betreffend den Vollzug des Allgemeiuen Sportelgesetzes. Vom 22. August 1911. 
Im Anschluß an die Verfügung sämtlicher Ministerien, betreffend den Vollzug des 
Allgemeinen Sportelgesetzes, vom 18. August 1911 (Reg. Bl. S. 475) werden zum 
Vollzug des Allgemeinen Sportelgesetzes vom 16. August 1911 (Reg. Bl. S. 403) für 
den Bereich der Verkehrsanstaltenverwaltung noch folgende Anordnungen getroffen. 
§ 1. 
(Zu Nummer 11 des Tarifs.) 
Eine Befreiungssportel ist anzusetzen: 
1. für die Befreiung von Vorschriften über die Zulassung zur Ausbildung für 
den Verkehrsanstaltendienst und von Vorschriften der Prüfungsordnungen; 
2. für die Gestattung des Betretens der Bahnanlagen oder des lÜberschreitens der 
Bahn (Eisenbahnbau= und Betriebsordnung §§ 78, 79); 
3. für die Befreiung von Vorschriften der Genehmigungsurkunde einer Privatbahn 
und von allgemeinen Bestimmungen, die auf Grund der Genehmigungsurkunde ge- 
troffen worden sind; 
4. für die Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften der Eisenbahnbau- 
und Betriebsordnung bei Privatbahnen auf Grund dieser Ordnung, soweit die Ab- 
weichungen nicht bei der erstmaligen Genehmigung der Pläne zugelassen werden;
	        
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