Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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8. bei dem Vorstand der Versicherungsanstalt Württemberg; 
9. bei den Kreisregierungen; 
10. bei dem Medizinalkollegium; 
11. bei der Zentralstelle für Gewerbe und Handel; 
12. bei dem Verwaltungsrat der Gebäudebrandversicherungsanstalt. 
(2) Die Führung der Sportelmerkblätter liegt bei dem Ministerium des Innern der 
Registratur, bei den übrigen oben aufgeführten Stellen den Sekretariaten ob. 
8 6. 
1) Von den Ortsvorstehern sind anzusetzen, einzuziehen und zu verrechnen die Sporteln 
folgender Tarifnummern: 
Nr. 29 Fischerkarten; 
Nr. 63 Sammlungen; 
Nr. 65 Ziff. 1, 3 Schaustellungen und ähnliches; 
Nr. 78 Tanzerlaubnis; 
bei den drei letztgenannten Tarifnummern, soweit die Gemeindebehör- 
den für die Erteilung der Erlaubnis zuständig sind; 
Nr. 90 Ziff. 5 Erlaubnisscheine zum Gewerbebetrieb im Sinne des § 42 b der 
Gewerbeordnung; 
Nr. 94 Ziff. 1, 7 Erlaubnis zu einem vorübergehenden Wirtschaftsbetrieb bei einem 
Jahrmarkt (§ 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung) oder bei einer ähnlichen 
besonderen Veranlassung, sowie zum Feilbieten geistiger Getränke in den 
Fällen des § 42 a Abs. 3 und § 56 Abs. 2 Ziff. 1 der Gewerbeordnung. 
(2) Zahlungsfristen für die von ihnen angesetzten Sporteln (vergl. § 9 der Verfügung 
sämtlicher Ministerien, betr. den Vollzug des Allgemeinen Sportelgesetzes, vom 
18. August 1911) über die Frist hinaus, zu welcher die Vierteljahrsrechnungen abzu- 
schließen sind (§ 7 Abs. 3), können die Ortsvorsteher nicht ohne Genehmigung des 
vorgesetzten Oberamts bewilligen.
	        
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