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seuchengesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 410) in Verbindung mit § 1 der hiezu er-
gangenen Bundesratsinstruktion (Reichs-Gesetzbl. 1895 S. 358) für die Dauer der
Seuchengefahr nachstehende Anordnungen getroffen:
A. Verkehr mit Wiederkäuern und Schweinen.
I. Einführung aus andern deutschen Bundesstaaten.
§ 1.
Die Einführung von Wiederkäuern oder Schweinen aus andern deutschen Bundes-
staaten nach Württemberg ist nur unter Mitführung eines tierärztlichen Gesundheits-
zeugnisses gestattet, das unmittelbar vor dem Abgang der Tiere am Herkunftsort oder
spätestens am Verladeort ausgestellt sein muß.
§ 2.
Von der erfolgten Einführung ist vom Einbringer oder Empfänger der Tiere bei
der Ortspolizeibehörde, im Vieh= und Schlachthof in Stuttgart bei der Schlachthof-
direktion, Anzeige zu erstatten. Bei der Beförderung mittels der Eisenbahn ist die
Anzeige spätestens vor dem Entladen, bei der Einführung auf dem Landweg sofort nach
der Ankunft in dem ersten württembergischen Gemeindebezirk zu bewirken. Die Anzeige
hat sich auf die Gattung, Stückzahl und Herkunft der eingeführten Tiere zu erstrecken.
§ 3.
Die Ortspolizeibehörde hat nach Empfang der Anzeige sofort auf Kosten des
Einführenden eine amtstierärztliche Untersuchung der Tiere zu veranlassen. Bevor diese
Untersuchung stattgefunden hat, darf mit dem Abtransport, dem Feilhalten oder dem
Verkauf der Tiere nicht begonnen werden.
Bei Beförderung mit der Eisenbahn ist die Untersuchung an der Entladestation
nachzulassen, wenn eine Bescheinigung darüber beigebracht wird, daß die Tiere- bereits
unterwegs durch den für den Entladeort zuständigen beamteten Tierarzt ordnungsmäßig,
d. h. bei Tageslicht und nicht im Wagen Stück für Stück, untersucht worden sind.
Bei Tieren, die nicht zur Weiterveräußerung bestimmt sind, kann die Ortspolizeibehörde