Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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(2) Nach Maßgabe des mutmaßlichen Kostenbetrags ist die Sportel zunächst vorläufig 
anzusetzen und in die Genehmigungsurkunde mit dem Vermerk: „Vorläufige Sportel 
4 einzutragen. 
G) Nach Wiedervorlage der Urkunde erfolgt endgültiger Sportelansatz. Ergibt es 
sich hiebei, daß die wirklichen Kosten den ursprünglich von dem Unternehmer ange- 
gebenen Kostenbetrag in einer Weise überschreiten, daß hierdurch eine Erhöhung des 
Sportelansatzes bedingt würde, so ist wegen Nachforderung des zurückgebliebenen Sportel- 
betrags das Erforderliche vorzukehren. 
8 12. 
Zu Nr. 6. Ausstocken von Waldungen. 
(1 Bei Zurückziehung eines von einer Körperschaftsbehörde eingereichten Waldaus- 
stockungsgesuchs ist die Sportel, wenn die Zurückziehung in der Bezirks-(Revier-)Instanz 
erfolgt, von dem Forstamt (ohne Mitwirkung des Oberamts, vergl. Art. 35 Abs. 1 
des Forstpolizeigesetzes in der Fassung vom 19. Februar 1902, Reg. Bl. S. 51), wenn 
solche in der Instanz der Körperschaftsforstdirektion erfolgt, von dieser letzteren und 
zwar auch dann anzusetzen, wenn die Akten von dem Forstamt dem Oberamt, bezw. 
von der Körperschaftsforstdirektion der Kreisregierung übermittelt worden sind und sich 
bei Einlauf der Zurückziehungserklärung dort in Behandlung befinden. 
(2) Die Sporteln (Abs. 1) sind von den ansetzenden Forstbehörden gemäß § 17 der 
Verfügung sämtlicher Ministerien, betr. den Vollzug des Allgemeinen Sportelgesetzes, 
vom 18. August 1911 dem Oberamt des betreffenden Bezirks zum Einzug und zur 
Verrechnung zu überweisen. 
(6) Die Forstämter haben die von ihnen nach Absatz 1 angesetzten Sporteln in das 
von ihnen zu führende Sportelmerkblatt, übrigens abgesondert von den Sporteln für 
die Zurückziehung sonstiger Waldausstockungsgesuche, einzutragen. 
13. 
Zu Nr. 10. Beerdigung. 
Außer der Notwendigkeit der Erlaubnis zur Beerdigung an einem anderen Ort
	        
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