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denen neben den Konditorwaren auch Bäckerwaren hergestellt werden (§ 1 Abs. 3,
§ 2 Abs. 2 und § 16 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom
12. März 1909, Reg. Bl. S. 43),
T) die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Glashütten,
Glasschleifereien und Glasbeizereien, sowie Sandbläsereien (Nr. I Ziff. 4,
Nr. II Ziff. 1 Abs. 4, Nr. IV Ziff. 2 Abs. 3 der Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers vom 5. März 1902, Reichs-Gesetzbl. S. 65),
f) die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter bei der Bearbeitung von Faserstoffen,
Tierhaaren, Abfällen oder Lumpen (Nr. II Abs. 2 der Bekanntmachung des
Reichskanzlers vom 8. Dezember 1909, Reichs-Gesetzbl. S. 969)
5. bei Befreiungen auf Grund von § 20 Abs. 2 der Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers, betr. allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Landdampf-
kesseln, vom 17. Dezember 1908, Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 3, und von § 17 Absk. 4
der Bekanntmachung, betr. solche Bestimmungen über die Anlegung von Schiffsdampf-
kesseln, vom gleichen Tag, Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 51, sowie auf Grund der 887
und 53 der Verfügung des Ministeriums des Innern über die Dampfkessel, vom
27. Juli 1911, Reg. Bl. S. 251, letzterenfalls, soweit hiefür nicht die Zuständigkeit
des Ortsvorstehers begründet ist;
6. bei Gestattung von Ausnahmen im Sinne von Art. 34 Abs. 2 und Art. 35
Abs. 3 des Gesetzes, betr. die veränderte Einrichtung der allgemeinen Brandversicherungs-
anstalt, vom 14. März 1853, Reg. Bl. S. 79, in der Fassung des Art. 205 Ziff. II
und lII des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch;
7. bei Zulassung der Vereidigung und Bestellung öffentlicher Feldmesser vor zu-
rückgelegtem 23. Lebensjahr (§ 1 Abs. 2 der K. Verordnung, betr. die Prüfung und
Bestellung öffentlicher Feldmesser und die Ausführung der Vermessungsarbeiten, vom
21. Oktober 1895, Reg. Bl. S. 301);
—. bei Befreiungen von der Vorschrift des § 20 Abs. 1 der Verfügung des Ministeri-
ums des Innern, betr. den Verkehr mit Schlachtvieh und Fleisch, vom 1. Februar 1903,
Reg. Bl. S. 27;