Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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8 15. 
Zu Nr. 13. Bergbausachen. 
(1) Das Oberbergamt hat die von ihm angesetzten Sporteln den Oberämtern zum 
Einzug und zur Verrechnung zu überweisen. 
(2) Bei Zustellung einer Bergwerksverleihungsurkunde ist der Erwerber ausdrücklich 
darauf aufmerksam zu machen, daß er nach Ablauf von zwei Jahren vom Tage der 
Verleihung oder der Betriebseinstellung an auf die Dauer der Unterlassung des Be- 
triebs die in Tarifnummer 13 Ziff. 1 Buchstabe b festgesetzte Sportel zu bezahlen 
habe und zugleich aufzufordern, von der Inbetriebsetzung des Bergwerks, sowie von 
der Betriebseinstellung das Bergamt in Kenntnis zu setzen. 
(8) Das Bergamt hat die von ihm angesetzten Sporteln den Oberämtern zum Ein— 
zug zu überweisen und über dieselben ein Sportelmerkblatt zu führen. 
(9 Je am 1. Juli, 1. Oktober, 1. Januar und 1. April hat das Bergamt Auszüge 
aus dem Sportelmerkblatt über die während des vorangegangenen Vierteljahrs ange- 
fallenen Sporteln dem Oberbergamt vorzulegen, das sie nach Prüfung, zugleich mit 
den entsprechenden Auszügen aus seinem Sportelmerkblatt, den zuständigen Kreis- 
regierungen übermitteln wird. 
§ 16. 
Zu Nr. 14. Beschälpatent. 
(1) Die Beschälpatente (zu vergl. §§ 10 ff. der Beschälordnung vom 13. Februar 1906, 
Reg. Bl. S. 13) dürfen ohne vorherige Bezahlung der Sportel von der Patentierungs- 
kommission ausgefolgt werden. 
(2) Die Sporteln für die erteilten Patente hat die Landgestütskommission anzusetzen 
und an die Oberämter zum Einzug zu überweisen. 
§ 17. 
Zu Nr. 16. Dampfkesselanlagen. 
() Wenn die Genehmigung für mehrere bewegliche Dampfkessel von übereinstimmender 
Bauart, Ausrüstung und Größe, welche in einer Fabrik im Laufe eines Kalender-
	        
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