Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

576 
1. bei der Prüfung öffentlicher Feldmesrer 103 
2. bei der Prüfung der Markscheider . ..... 10.-«; 
3. bei der Prüfung der Eichmeister .... 8.-«; 
4. bei der Prüfung der Nahrungsmittelchemiker 20 —6 
5. bei der Prüfung der Fleischbeschauer: 
a) für die Erteilung des Befähigungsausweisses 10 MA, 
b) für die Verlängerung desselhen 5 : 
6. bei der Prüfung der Desinfektoren: 
a) für die Erteilung des Befähigungsausweises 5 -# 
b) für die Verlängerung desselbhen 3 #62 
7. bei der staatlichen Anerkennung als e .. . B B M, 
8. bei der Hebammenprüfnunnng 5#8 
9. bei der Prüfung im Hufbeschlag 84; 
10. bei der Prüfung der Schiffer: 
a) für die Patente für die Neckarschiffahrt 84. 
b) für die Patente zur Bodenseeschiffahrnt 8 4; 
11. bei den Diplom= und Abschlußprüfungen an Verufslehranstalten des Departe- 
ments des Innern je nach der Art der Prüfung.. 3 bis 10 ; 
12. bei der nach § 91 der Wehrordnung vor der Prüfungskommission für Ein- 
jährig-Freiwillige abgelegten Prüfunng 20 . 
8 26. 
Zu Nr. 58. Rechnungen. 
(1) Wenn für die Rechnungsprüfungssporteln keine Pauschsummen festgestellt sind 
(Nr. 58 Ziff. 1 Anmerkung b und Ziff. 2 Abs. 2), so hat der Rechnungsführer mit 
der Rechnung dem Oberamt eine Zusammenstellung des Blattgehalts der Rechnung 
und, soweit sie der Sportelpflicht unterliegen, auch der Rechnungsbeilagen zu über- 
geben. Die Zusammenstellung ist anläßlich der Rechnungsprüfung zu prüfen und es 
ist sodann auf Grund dieser Prüfung die Sportel festzusetzen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.