Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

579 
dungen über den Anzug und Diensteintritt ausländischer Saisonarbeiter (zu vergl. 
§§ 2 und 4 der K. Verordnung, betr. das polizeiliche Meldewesen, vom 25. Mai 
1901, Reg. Bl. S. 115) dem Ortssteueramt und am Sitze eines Bezirkssteueramts dem 
Bezirkssteueramt (in Stuttgart dem Hauptsteueramt) alsbald Mitteilung zu machen. 
§ 29. 
Nr. 64. Schauspielunternehmer. 
Der Sportelansatz kommt der Steuerbehörde zu (zu vergl. oben § 9). 
8 30. 
Zu Nr. 65. Schaustellungen und ähnliches. 
Zu l. 
() Die Bemessung der Sportel dieser Tarifnummer hat sich wegen der gleichzeitig 
nach Ziff. II anzusetzenden Betriebsabgaben nur nach der den Behörden durch die Er- 
laubniserteilung verursachten Mühe zu richten. 
(2) Die Erlaubnis muß stets schriftlich erteilt und hiebei die Art der gestatteten 
Schaustellung, Aufführung oder Lustbarkeit sowie die Zeit, für welche Erlaubnis erteilt 
wurde, angegeben und der Sportelansatz angefügt werden. 
(8) Hat in den Fällen der Tarifnummer 65 Ziff. I, 1 und 3 der Erlaubniserteilung 
eine Befreiung von den Vorschriften der K. Verordnung, betreffend die bürgerliche 
Feier der Sonn-, Fest= und Feiertage, in der Fassung der Bekanntmachung vom 
27. Mai 1895, Reg. Bl. S. 169, vorauszugehen, so kommt außerdem der Ansatz einer 
Befreiungssportel (zu vergl. oben § 14 Ziff. 11) in Betracht. 
Zu II. 
( Von Erlaubniserteilungen für die in Tarifnummer 65 Ziff. I aufgeführten Be- 
triebe haben die zuständigen Verwaltungsbehörden (Oberämter, Ortsvorsteher) dem 
Ortssteueramt, am Sitze eines Bezirkssteueramts dem Bezirkssteueramt (in Stuttgart 
dem Hauptsteueramt) so zeitig Nachricht zu geben, daß die anfallenden Betriebsabgaben 
vorschriftsmäßig eingezogen werden können.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.