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dungen über den Anzug und Diensteintritt ausländischer Saisonarbeiter (zu vergl.
§§ 2 und 4 der K. Verordnung, betr. das polizeiliche Meldewesen, vom 25. Mai
1901, Reg. Bl. S. 115) dem Ortssteueramt und am Sitze eines Bezirkssteueramts dem
Bezirkssteueramt (in Stuttgart dem Hauptsteueramt) alsbald Mitteilung zu machen.
§ 29.
Nr. 64. Schauspielunternehmer.
Der Sportelansatz kommt der Steuerbehörde zu (zu vergl. oben § 9).
8 30.
Zu Nr. 65. Schaustellungen und ähnliches.
Zu l.
() Die Bemessung der Sportel dieser Tarifnummer hat sich wegen der gleichzeitig
nach Ziff. II anzusetzenden Betriebsabgaben nur nach der den Behörden durch die Er-
laubniserteilung verursachten Mühe zu richten.
(2) Die Erlaubnis muß stets schriftlich erteilt und hiebei die Art der gestatteten
Schaustellung, Aufführung oder Lustbarkeit sowie die Zeit, für welche Erlaubnis erteilt
wurde, angegeben und der Sportelansatz angefügt werden.
(8) Hat in den Fällen der Tarifnummer 65 Ziff. I, 1 und 3 der Erlaubniserteilung
eine Befreiung von den Vorschriften der K. Verordnung, betreffend die bürgerliche
Feier der Sonn-, Fest= und Feiertage, in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Mai 1895, Reg. Bl. S. 169, vorauszugehen, so kommt außerdem der Ansatz einer
Befreiungssportel (zu vergl. oben § 14 Ziff. 11) in Betracht.
Zu II.
( Von Erlaubniserteilungen für die in Tarifnummer 65 Ziff. I aufgeführten Be-
triebe haben die zuständigen Verwaltungsbehörden (Oberämter, Ortsvorsteher) dem
Ortssteueramt, am Sitze eines Bezirkssteueramts dem Bezirkssteueramt (in Stuttgart
dem Hauptsteueramt) so zeitig Nachricht zu geben, daß die anfallenden Betriebsabgaben
vorschriftsmäßig eingezogen werden können.