Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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l31. 
Zu Nr. 66. Schiffsprüfungszeugnisse. 
Die Sporteln für die Zeugnisse über die Untersuchung der Neckarschiffe und für 
die Bezeichnung der Ladungsfähigkeit derselben sind von dem Hafenpolizeibeamten in 
Heilbronn anzusetzen, gleichzeitig mit den in § 17 der Ministerialverfügung vom 
15. Mai 1884 (Reg. Bl. S. 82) bezeichneten Gebühren einzuziehen und gegen Be- 
scheinigung an das Oberamt Heilbronn abzuliefern, diese Bescheinigung aber ist dem 
Sekretariat der Regierung des Neckarkreises zur Vormerkung der Sportel in ihrem 
Sportelmerkblatt zu übersenden. 
Die Sporteln für die Zeugnisse über die Prüfung der Bodenseeschiffe (Art. 6 und 7 
der Internationalen Schiffahrts= und Hafenordnung für den Bodensee vom 22. Sep- 
tember 1867, Reg. Bl. 1909 S. 435, und §§ 1—5 der Ministerialverfügung vom 
26. November 1900, Reg. Bl. S. 843) sind von der Hafendirektion Friedrichshafen 
anzusetzen, einzuziehen und dem Oberamt Tettnang gegen Bescheinigung zu übersenden, 
diese Bescheinigung aber ist dem Sekretariat der Regierung des Donaukreises zur Vor- 
merkung der Sportel in ihrem Sportelmerkblatt zu übermitteln. 
l 32. 
Zu Nr. 67. Schreibgebühr. 
Der Einzug und die Verrechnung von Schreibgebühren erfolgt bei der Behörde, 
bei der diese Gebühren angefallen sind, zu Gunsten ihrer Kanzleikasse. 
8 33. 
Zu Nr. 18 Ziff. 2 und Nr. 73. Standesbeamte. 
Die Sporteln für die Bestellung von Standesbeamten und für die Genehmigung 
zur Ernennung besonderer Standesbeamten durch die Gemeindebehörde und zur Über- 
tragung der Geschäfte des Standesamts durch den Ortsvorsteher an einen anderen 
Gemeindebeamten (§ 4 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875) sind an die Ober- 
ämter zum Einzug auszuschreiben.
	        
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