Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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§ 36. 
Zu Nr. 90. Wandergewerbescheine. 
Von der Ermächtigung zur Unterlassung oder Zurücknahme des Sportelansatzes 
wegen Mittellosigkeit der Beteiligten (Art. 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sportelgesetzes 
und § 11 der Verfügung sämtlicher Ministerien zu dessen Vollzug) ist nur dann 
Gebrauch zu machen, wenn die den Wandergewerbeschein Nachsuchenden auch zur 
Zahlung des Mindestbetrags der Sportel die Mittel nicht aufzubringen vermögen. 
Gänzlich erwerbsunfähige Personen dürfen durch Nachsehen der Sportel nicht in 
den Stand gesetzt werden, unter dem Vorwand eines Hausierhandels lediglich die 
Mildtätigkeit der Bevölkerung in Anspruch zu nehmen. 
§ 37. 
Zu Nr. 92. Wassernutzungsrecht und Wasserpolizei. 
Hinsichtlich der Behandlung der für die Genehmigung von Wasserbenützungs- 
anlagen nach Tarifnummer 92 Ziff. II anzusetzenden Sporteln finden die Bestimmungen 
des § 11 gegenwärtiger Verfügung entsprechende Anwendung. 
8 3s. 
Zu Nr. 94. Wirtschaften. 
Der Ansatz der Sporteln nach Tarifnummer 94 Ziff. I, 1 bis 6 und 8 bis 10 
liegt der Steuerbehörde ob (zu vergl. oben § 9V). 
Die Ortsvorsteher haben von jeder Erteilung der Erlaubnis zu einem vorüber- 
gehenden Wirtschaftsbetrieb auf einem Jahrmarkt (§ 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung) 
oder bei einer ähnlichen besonderen Veranlassung, sowie zum Feilbieten geistiger 
Getränke in den Fällen des § 42a Abs. 3 und § 56 AbsK. 2 Ziff. 1 der Gewerbe- 
ordnung, desgleichen von der hiefür angesetzten Sportel das Ortssteueramt, am Sitze 
eines Bezirkssteueramts das Bezirkssteueramt (in Stuttgart das Hauptsteueramt) in 
Kenntnis zu setzen.
	        
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