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2) Der in Art. 7 des Landtagswahlgesetzes angeordnete öffentliche Aufruf der
Wahlberechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von dem Oberamt
Urach im Amtsblatt zu erlassen und außerdem in den einzelnen Gemeinden auf
ortsübliche Weise bekannt zu machen.
3) Die Wählerlisten müssen binnen zehn Tagen nach dem Erscheinen der gegen-
wärtigen Verfügung im Regierungsblatt, spätestens am Donnerstag, den 2. November
ds. Is., vollendet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von
sechs Tagen, bis Mittwoch, den 8. November ds. Is., einschließlich, auf dem Rathaus
zur allgemeinen Einsicht aufgelegt werden. Längstens binnen drei Tagen von Erhebung
etwaiger Vorstellungen gegen die Wählerliste an gerechnet hat die Kommission hierüber
Beschluß zu fassen.
Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Erscheinen des gegenwärtigen Wahl-
ausschreibens im Regierungsblatt, somit spätestens am Montag, den 13. November ds. Is.,
haben die Ortsvorsteher die Wählerlisten nebst den Akten über beanstandete Wahl-
berechtigungen dem Oberamt zu übergeben.
4) Die Wahlen sind genau am dreißigsten Tag nach dem Erscheinen der gegenwärtigen
Verfügung im Regierungsblatt, also
am Mittwoch, den 22. November 1911,
in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen.
5) Die in Art. 13 Abs. 3 des Landtagswahlgesetzes vorgeschriebene Bekanntmachung
hat spätestens am Sonntag, den 19. November 1911 zu erfolgen.
6) Die Ortsvorsteher haben rechtzeitig dafür Sorge zu tragen, daß die Ausrüstung
der Wahllokale den Anforderungen des Art. 14 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes und
den §§ 13, 15 und 16 der Vollzugsverfügung entspricht, daß insbesondere die Ab-
sonderungsvorrichtungen in der vorgeschriebenen Weise und in genügender Anzahl vor-
handen, und daß die zu benützenden verdeckten Wahlurnen nach ihrer Größe und Be-
schaffenheit ein ungehindertes Einlegen der sämtlichen amtlichen Wahlunmschläge des
Abstimmungsdistrikts zulassen. Auch haben die Ortsvorsteher für die Aufstellung der