600
der Wähler an den abgesonderten Tisch treten muß, um seinen Stimmzettel
in den gestempelten Umschlag zu stecken und daß er den Unschlag mit dem
Stimmzettel selbst in die Wahlurne zu legen hat,
kein in die Wahlurne einmal eingelegter Umschlag aus irgend einem Grunde
aus derselben vor der Zählung der Stimmen wieder herausgenommen werden darf,
l von 7 Uhr abends ab nur noch diejenigen Wähler zur Stimmabgabe zugelassen
werden dürfen, welche bereits um 7 Uhr im Wahllokal anwesend waren,
. die Distriktswahlkommissionen sich bei der Zählung der Umschläge und Stimmen
sowie bei der Abfassung des Wahlprotokolls der Beihilfe dritter Personen nicht
bedienen dürfen und
nach Ermittelung des Wahlergebnisses durch die Distriktswahlkommission und
seiner Verkündung durch den Wahlvorsteher die bei der Wahl benützten Um-
schläge, soweit sie nicht dem Wahlprotokoll beizufügen sind, zu vernichten
sind (vergl. Satz 1 des drittletzten Absatzes des in Beilage B der Vollzugs-
verfügung enthaltenen Musters für das Wahlprotobkoll).
Stuttgart, den 27. Oktober 1911.
Pischek.
Bekanntmachung des Landes-Versicherungsamts,
betreffend den Prämientarif der Versicherungsanstalt der Württ. Bangewerks-Bernfsgenossenschaft.
Vom 16. September 1911. Nr. 1092.
Auf Grund des § 26 des Bauurfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900
(Reichs-Gesetzbl. S. 698) wird die Gültigkeit des von dem Landes-Versicherungsamt
am 4. Oktober 1905 (Reg. Bl. S. 259) festgesetzten, am 11. September 1908 (Reg. Bl.
S. 230) verlängerten Prämientarifs für die Versicherungsanstalt der Württ. Bau-
gewerks-Berufsgenossenschaft auf die 3 Jahre 1912, 1913 und 1914 ausgedehnt.
Stuttgart, den 16. September 1911.
Nestle.
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart. *