Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

620 B. C. Realschulen. 
Heidenheim: Realschule (verbunden mit Real- 
progymnasium), 
Rottweil. 
II. Großherzogtum Baden. 
Bruchsal, 
Ettlingen: Realschule (verbunden mit Real- 
progymnasium), 
Karlsruhe, 
Mannheim: Lessingschule, 
Realschule (verbunden mit Real- 
gymnasium), 
Oberkirch, 1) 
Offenburg, 
Schopfheim, ) 
Singen: Realschule (verbunden mit Realpro- 
gymnasium), 
Weinheim: Realschule (verbunden mit Real- 
gymnasium). 
III. Großherzogtum Hessen.2) 
Alzey: Realschule (verbunden mit Progym- 
nasium), 
Bingen: Realschule (verbunden mit Progym= 
nasium), 
  
1) Mit rückwirkender Geltung für das Schuliahr 1910/11. 
  
Butzbach, 
Dieburg: Realschulabteilung der höheren Bür- 
gerschule (verbunden mit Progym- 
nasium), 
Friedberg: Realschule (verbunden mit Gym- 
nasium), 
Gernsheim, 
Groß Umstadt: Realschule (verbunden mit Land- 
wirtschaftsschule), 
Michelstadt, 
Nauheim-Bad: Ernst Ludwig-Schule, 
Oppenheim, 
Wimpfen am Berg. 
IV. Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz. 
Neustrelitz. 
V. Herzogtum Sachsen-Meiningen. 
Sonneberg, (Oberrealschule i. E.).#) 
VI. Freie Hansestadt Bremen. 
Bremen: Realschule in der Altstadt, 
Realschule beim Doventore. 
2) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschluß des sechsten Jahrganges (der Unter- 
sekunda) oder vor Absolvierung des siebenten (der Obersekunda) die Anstalt verlassen und sich den Berechtigungsschein zum 
einjährig-freiwilligen Dienste erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung zu unterziehen, für welche die 
Hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist. 
3) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschluß des sechsten Jahrganges (der Unter- 
selunda) oder vor Absolvicrung des siebenten (der Obersekunda) die Anstalt verlassen und sich den Berechtigungsschein zum 
einjährig-freiwilligen Dienste erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüsung zu unterziehen.
	        
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