Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

Privat-Lehranstalten. Lehranstalten in den Schutzgebieten. Lehranstalten im Ausland. 639 
XIV. Freie und Hansestadt Lübeck. Harmrburg: Realschule der Talmud-Tora unter 
Lübeck: Privatrealschule des Dr G. A. Reimann. kn des Dr Joseph Gold- 
. idt, 
XV. Freie und Hansestadt Hamburg. Realschule des unter Leitung des 
Hamburg: Privatrealschule des Dr T. A. Bieber, Direktors M. Hennig und des 
Stiftungsschule von 1815 unter Dr G. Tiede stehenden Paulinums, 
Leitung des Professors Max Kut- Pensionat des Rauhen Hauses. 
newsky, ç 
Privatrealschule des Dr A. Wichard XVI. Elsaß-Lothringen. 
Lange, Bitsch: Institut St. Augustin (Bischöfliches 
Privatrealschule des Dr Th. Wahn- Gymnasium) unter Leitung des 
schaff, Professors Dr Fourer. 1) 
  
Tehranstalten in den Schutgebieten.) 
Tsingtau: Gouvernementsschule. 
Lehranstalten im Rusland. 
Antwerpen: Oberrealschule der Allgemeinen Deutschen Schule unter Leitung des Direktors Dr Bernhard 
Gaster, 2) " 
Brüssel: Realgymnasium des deutschen Schulvereins unter Leitung des Direktors Dr Karl Friedrich 
Wilhelm Lohmeyer, 2) 
Buenos Aires: Germaniaschule (Realschule) der evangelischen Gemeinde unter Leitung des Direktors 
Dr Willy Ruge, 
Bukarest: Deutsche Oberrealschule i. E. der evangelischen Gemeinde unter Leitung des Direktors 
Dr Magnus Blümel, 2) 
Constantinopel: Oberrealschule der deutschen und Schweizer Schulgemeinde unter Leitung des Direktors 
Dr Otto Söhring, 2 
  
1) Die Anstalt ist befugt, das Befähigungszeugnis für den einjährigfreiwilligen Militärdienst denjenigen Schülern 
der Untersekunda auszustellen, welche die Schlußprüfung unter Vorsitz eines staatlichen Kommissars auf Grund der Ordnung 
der Schlußprüfung für die elsaß-lothringischen sechsstufigen höheren Schulen (Progymnasien, Realschulen) vom 18. Mai 1901 
bestanden haben. 
X) Die Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse nur auf Grund des Bestehens einer unter Leitung eines Reichskom- 
missars abgehaltenen Prüfung ausstellen, sofern für diese die Prüfungsordnung von Aufsichts wegen genehmigt ist. Be- 
freiungen von der mündlichen Prüfung oder einzelnen Teilen derselben sind un- 
statthaft. 
2) Die Prüfung findet nach mindestens einjährigem Besuche der Untersekunda statt.
	        
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