Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Bekanntmachung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, 
betreffend Ergänzung der Rangordnung. Vom 15. November 1911. 
Zufolge. Allerhöchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 
14. November ds. Is. sind die Oberbibliothekare an der Landesbibliothek und an der 
Universitätsbibliothek, sowie die Vorstände der Naturaliensammlung, der Gemäldegalerie 
und der Staatssammlung vaterländischer Kunst= und Altertumsdenkmale in die Rang- 
ordnung aufgenommen und in die 6. Stufe derselben eingereiht worden. 
Stuttgart, den 15. November 1911. 
Fleischhauer. 
  
Verfügung des Ministeriums des nirchen= und Schulwesens, 
betreffend die Grdnung für die Staatswaisenhäuser. Vom 27. November 1911. 
Die anliegende, auf Grund der bestehenden Bestimmungen bearbeitete 
Ordnung für die Staatswaisenhäuser, 
welcher Seine Königliche Majestät am 25. November 1911 die Allerhöchste Ge- 
nehmigung erteilt haben, wird hiemit bekannt gegeben. 
Stuttgart, den 27. November 1911. 
Fleischhauer. 
Ordnung für die Staatswaisenhäuser. 
I. Zweck, Einrichtung und Beaufsichtigung der Staatswaisenhänser. 
81. 
Die Staatswaisenhäuser dienen zur Fürsorge für arme Waisen durch Unterhalt, 
Erziehung und Unterricht. 
Sie führen die Bezeichnung Königliches Waisenhaus. 
Das Waisenhaus Stuttgart besitzt Rechtsfähigkeit.
	        
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