Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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pflichteten Armenbehörde gestellt werden. In beiden Fällen hat derjenige, welchem die 
Sorge für die Person des Kindes zusteht, zu erklären, daß er sich für das Kind den 
für das Waisenhaus geltenden Bestimmungen und Ordnungen unterwirft. 
Die Aufnahmegesuche sind) durch Vermittlung des Oberamts an den Vor- 
stand des Waisenhauses (§§ 2 und 7) einzureichen. 
Sie sollen Angaben über die Konfession und über die geistige und sittliche Be- 
schaffenheit des aufzunehmenden Kindes, sowie über die allgemeinen Verhältnisse und 
den Charakter der Familie enthalten. Name und Wohnort des gesetzlichen Vertreters 
des Kindes sind anzugeben. Ferner sind beizuschließen: 
1. Ein Taufschein (für nicht getaufte Kinder ein Geburtsschein) nebst einem Auszug 
aus dem Familienregister, 
2. ein Ausweis über die württembergische Staatsangehörigkeit, 
3. ein ärztliches Zeugnis (vergl. S§ 12 Abs. 3 und § 16 Abs. 2) sowie etwa 
vorhandene schulärztliche Gesundheitsbogen, 
4. der Impfschein, 
5. etwaige Schulzeugnisse, 
6. die Erklärung der Unterwerfung unter die für das Waisenhaus geltenden 
Bestimmungen und Ordnungen (vergl. oben Abs. 2), 
7. eine Außerung der Ortsarmenbehörde, sofern nicht das Aufnahmegesuch von 
dieser selbst gestellt wird (vergl. oben Abs. 2), über die Vermögens= und Familienver= 
hältnisse des Kindes und über die Dringlichkeit des Gesuchs. 
15. 
Die Aufnahmen finden ordentlicherweise alljährlich im Frühjahr, außerhalb dieser 
Zeit aber nur in dringenden Fällen statt. 
*) Ordentlicherweise spätestens bis 15. März jedes Jahres.
	        
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