Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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verfügung der Ministerien der Justiz, der auswärtigen Aungrlegenheiten, Verkehrsabteilung, 
des Innern, des nirchen= und Schulwesens und der Finanzen, 
betreffend die Annahme von Banknoten bei den Staatskassen. Vom 1. März 1911. 
Sämtliche Staatskassenstellen werden hiemit ermächtigt und angewiesen, künftig 
die Banknoten 
der Württembergischen Notenbank in Stuttgart, 
der Bayerischen Notenbank in München, 
der Sächsischen Bank in Dresden, 
der Badischen Bank in Mannheim 
bei allen den Neunwert der Noten erreichenden oder übersteigenden Zahlungen und im 
übrigen insoweit in Zahlung zu nehmen, als die Barmittel und die Zahlungsbedürfnisse 
der Kasse das Herausgeben des Überschusses über die Schuldigkeit gestatten. 
Die Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern 
und der Finanzen, betreffend die Annahme von Banknoten bei den Staatskassen, vom 
1. März 1876 (Reg. Bl. S. 92) ist aufgehoben. 
Stuttgart, den 1. März 1911. 
Schmidlin. Weizsäcker. Pischek. Fleischhauer. G eßler. 
Verfügung des Iunstizministeriums, 
betreffend die Vollziehung der Freiheitsstrasen. Vom 15. März 1911. 
Im Interesse der Geschäftsvereinfachung erhält der § 10 Abs. 2 der Verfügung 
des Justizministeriums vom 16. Dezember 1902, betreffend die Vollziehung der Frei- 
heitsstrafen, Reg. Bl. S. 584, Amtsbl. S. 149, folgende Fassung: 
Sollten von den Strafvollstreckungsbehörden Einweisungen veranlaßt werden, 
die den Vorschriften der §§ 1 bis 9 zuwiderlaufen, so haben die Strafanstalts- 
verwaltungen hievon unmittelbar dem Justizministerium Kenntnis zu geben. 
Stuttgart, den 15. März 1911. 
Schmidlin.
	        
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