Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

670 
Über die Aufnahme entscheidet auf Grund der Anträge des Waisenhausvorstands 
der Oberschulrat nach Maßgabe der Bedürftigkeit und unter tunlichst gleichmäßiger 
Berücksichtigung aller Landesteile. 
Die Aufnahme ist jederzeit widerruflich. 
8 16. 
Der Tag des Eintritts in die Anstalt wird durch den Oberschulrat bestimmt. 
Unmittelbar vor dem Eintritt ist jedes neu aufgenommene Kind nochmals genau 
auf seinen Gesundheitszustand untersuchen zu lassen. Ein ärztliches Zeugnis über den 
Befund ist bei dem Eintritt dem Anstaltsvorstand vorzuweisen. Der Eintritt kranker 
Kinder unterbleibt bis nach ihrer Wiedergenesung. 
. 17. 
Für jedes neu aufgenommene Kind ist bei dem Eintritt ein einmaliges Eintritts- 
geld (Kleidergeld) an die Anstalt zu entrichten. In besonderen Fällen, namentlich 
in denjenigen des § 13 kann außerdem ein Verpflegungsgeld erhoben werden. Der 
jeweilige Betrag wird durch die Oberschulräte mit Genehmigung des Ministeriums des 
Kirchen= und Schulwesens festgesetzt. 
III. Waisenhausfürsorge, Beginn und Dauer der Zugehörigkeit zur Anstalt. 
818. 
Vom Tag des Eintritts an (§ 16) übernimmt das Waisenhaus an Stelle der 
hiezu Verpflichteten die Sorge für den Unterhalt, die Erziehung und den 
Unterricht des Zöglings auf Kosten der Anstalt. 
Kranke Zöglinge erhalten unentgeltlich ärztliche Behandlung und Pflege. Stirbt 
ein Zögling, so sorgt die Anstalt auf ihre Kosten für ein angemessenes Begräbnis. 
19. 
Von jeder Anstalt wird ein Teil der Zöglinge gegen Kostgeld zur Erziehung in 
Familien oder privaten Anstalten ihrer Konfession untergebracht (Landpflege).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.