Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Die in § 13 genannten Zöglinge werden in der Regel nicht in Familienpflege 
untergebracht. 
Die Höchstzahl der Hauszöglinge wird für jede Anstalt durch den Oberschulrat 
mit Genehmigung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens festgesetzt. 
Die Auswahl der für die Landpflege geeigneten Zöglinge, sowie ihre Unterbringung 
und Beaufsichtigung ist Sache der Anstaltsvorstände. 
8 20. 
Die Anstalts- oder Landpflege (§§ 18 und 19) endigt mit der Erfüllung der 
Volksschulpflicht, sofern nicht von dem Oberschulrat ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird. 
21. 
Bei dem Austritt aus der Anstalts= oder Landpflege (§ 20) erhält jeder Zögling 
eine angemessene Ausstattung. Auch wird für sein Fortkommen durch Unter- 
bringung in einem Dienst oder durch Ausbildung in einem Beruf, insbe- 
sondere durch Unterbringung in einer Lehre auf Kosten der Anstalt gesorgt. 
Zu diesem Zweck können einzelne Zöglinge bis zum Abschluß ihrer beruflichen 
Fortbildung in der Anstalt selbst belassen werden. 
Die Lehrverträge werden nach Maßgabe des bürgerlichen Rechts von dem Vorstand 
des Waisenhauses in Verbindung mit den gesetzlichen Vertretern der Zöglinge ab- 
geschlossen. 
822. 
Die Zöglinge unterstehen der Aufsicht und Leitung der Anstalt unbeschadet der 
Bestimmungen des bürgerlichen Rechts vom Tage des Eintritts an (§ 16) bis zur 
ordnungsmäßigen Vollendung ihrer Lehre oder sonstigen beruflichen Ausbildung (§ 21). 
Die Beteiligung des Zöglings an der Einrichtung des Sparhafens (§ 5) endigt mit 
dem Eintritt der Volljährigkeit. 
Im Fall der Entlassung findet § 23 Anwendung.
	        
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