Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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8 23. 
Die Entlassung eines Zöglings (Widerruf der Aufnahme, vergl. § 15 Abs. 3) 
wird auf Antrag des Waisenhausvorstands von dem Oberschulrat verfügt. Sie wird 
insbesondere dann erfolgen, wenn das Bedürfnis für die Waisenhausfürsorge wegfällt 
oder derjenige, welchem die Sorge für die Person des Kindes zusteht, auf die Wohltat 
dieser Fürsorge verzichtet oder wenn den Anordnungen der Waisenhausverwaltung be- 
harrlich Widerstand entgegengesetzt wird. 
Durch die Entlassung werden alle Beziehungen des Zöglings zur Anstalt gelöst. 
IV. Schlußbestimmung. 
8 24. 
Vorstehende Ordnung für die Staatswaisenhäuser tritt alsbald in Kraft. Gleich- 
zeitig sind alle früheren auf die Staatswaisenhäuser bezüglichen Bestimmungen, soweit 
sie bisher noch in Geltung gewesen sind, aufgehoben. 
 
	        
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