Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

673 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart, Samstag, den 23. Dezember 1911. 
  
  
Inhalt: 
Verfügung der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen, betreffend die statistischen Erhebungen über 
die Bewegung der Bevölkerung (Geburten, Eheschließungen und Sterbfälle) und über die Todesursachen. 
Vom 13. Dezember 1911. S. 673. 
  
Verfügung der Ministerien der Iustiz, des Innern und der Finanzen, 
betreffend die statistischen Erhebungen über die Gewegung der Bevölkerung (Geburten, Cheschließungen 
und Sterbfälle) und über die Todesursachen. Vom 13. Dezember 1911. 
Hinsichtlich der statistischen Erhebungen über die Bewegung der Bevölkerung 
(Geburten, Eheschließungen und Sterbfälle) und über die Todesursachen wird nach- 
stehendes verfügt: 
§ 1. 
Die Standesbeamten haben neben den durch § 12 des Reichsgesetzes vom 
6. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 23) und § 1 der Ausführungsvorschriften des 
Bundesrats vom 25. März 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 225) vorgeschriebenen Standes- 
registern (Geburts-, Heirats= und Sterbregistern A, B und C) für Zwecke der Be- 
völkerungsstatistik jährliche Verzeichnisse der Geburten, der Eheschließungen und der 
Sterbfälle nach den angeschlossenen Formularen a, b und c zu führen. 
82. 
Die Einträge in diese statistischen Verzeichnisse sollen sämtliche im Standesamts- 
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