674
bezirk vor dem Standesbeamten erfolgten Eheschließungen sowie sämtliche im Standes-
amtsbezirk vorgekommenen Geburten und Sterbfälle umfassen.
Demgemäß sind in die statistischen Verzeichnisse sämtliche in die Standesregister
eingetragenen Geburts-, Trauungs= und Sterbfälle gleichfalls aufzunehmen.
Sollten ausnahmsweise in Fällen des § 62 des Reichsgesetzes Geburten oder
Sterbfälle in die Standesregister eingetragen sein, welche außerhalb des Standesamts-
bezirks vorgekommen sind, so ist in den statistischen Verzeichnissen a beziehungsweise c
in der Spalte „Bemerkungen“ neben dem Ort der Geburt oder des Sterbfalls auch
der Grund jener Eintragung in das standesamtliche Geburts= oder Sterbregister A
beziehungsweise C anzugeben.
§ 3.
Um die statistischen Erhebungen über die Bewegung der Bevölkerung mit der
Statistik über den Bevölkerungsstand der politischen Gemeinden möglichst in Einklang
zu erhalten, sind überall da, wo ein Standesamtsbezirk über mehrere Gemeinden sich
erstreckt, von dem Standesbeamten für jede politische Gemeinde besondere Verzeichnisse
a über Geburten und c über Sterbfälle zu führen, und es ist auf dem Titelblatt
dieser Verzeichnisse zu bemerken, welche Gemeinden der Standesamtsbezirk außerdem
noch umfaßt, sowie an welchem Orte der Sitz des Standesbeamten selbst sich befindet.
Innerhalb eines solchen Standesamtsbezirks sind Geburten stets in das Verzeichnis a,
Sterbfälle stets in das Verzeichnis c derjenigen politischen Gemeinde aufzunehmen, in
deren Gebiet die Niederkunft oder der Tod erfolgte. Findlinge (Reichsgesetz § 24)
gehören in das Verzeichnis a der Gemeinde, in der sie gefunden wurden. Bei den im
Standesregister etwa noch eingetragenen, außerhalb des Standesamtsbezirks vorgekom-
menen Geburten oder Todesfällen (oben § 2 Abs. 3) ist für die Aufnahme in die
statistischen Verzeichnisse der einzelnen Gemeinden eines solchen Bezirks der Wohnsitz
der Eltern beziehungsweise der frühere Wohnsitz des Verstorbenen entscheidend.
Sämtliche Eheschließungen des Standesamtsbezirks dagegen sind ausschließlich in
das Verzeichnis derjenigen politischen Gemeinde aufzunehmen, in welcher der Standes-
beamte seinen Sitz hat.