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8 4.
Die Leichenschauer einschließlich der mit Vornahme der Leichenschau für Kranken-
häuser und ähnliche Anstalten des Staats, der Gemeinden und anderer öffentlicher
Körperschaften, für Gefangenenanstalten und Arbeitshäuser (zu vergl. § 3 der K. Ver-
ordnung vom 24. Januar 1882, betreffend die Leichenschau usw., Reg. Bl. S. 33) aus-
nahmsweise betrauten Angestellten dieser Anstalten sind gehalten, spätestens am 10. Januar
das als Jahresheft zu führende Leichenregister (§ 23 der Verfügung des Ministeriums
des Innern, betreffend die Dienstanweisung für die Leichenschauer, vom 3. Februar 1882,
Reg. Bl. S. 41) des abgelaufenen Jahres dem Ortsvorsteher zu übergeben.
Der Ortsvorsteher hat das Leichenregister, dessen rechtzeitige Ablieferung er zu
überwachen hat, hinsichtlich der Zahl der Todesfälle und der Namen der Verstorbenen
mit dem standesamtlichen Sterbregister zu vergleichen, nötigenfalls richtig zu stellen und
nach erfolgter Beurkundung baldmöglichst an den Oberamtsarzt einzusenden.
Der Oberamtsarzt hat das Leichenregister, abgesehen von der allgemeinen Prüfung
seiner ordnungsmäßigen Aufstellung und Führung sowie der Geschäftstüchtigkeit des
Leichenschauers überhaupt, insbesondere hinsichtlich der Todesursachen zu prüfen, un-
bestimmte und zweifellos unrichtige Angaben nach Möglichkeit zu verbessern und sodann
das Register baldmöglichst dem zuständigen Standesamt zuzusenden. Das Standesamt
hat es nach gemachtem Gebrauch (s. unten § 5 Abs. 1 Buchst. c) dem Ortsvorsteher
zur Aufbewahrung zurückzugeben.
In mittleren und größeren Städten kann die Übergabe der Leichenregister an den
Ortsvorsteher, den Oberamtsarzt und den Standesbeamten auch vierteljährlich erfolgen.
Voraussetzung hiefür ist, daß das Leichenregister in Vierteljahrsheften mit durchlaufenden
Nummern geführt wird.
8 5.
Mit Hilfe der Verzeichnisse (a bis c) der Geburten, Eheschließungen und Sterbfälle
sollen für Zwecke der Bevölkerungsstatistik ermittelt werden:
a) von jedem Geborenen das Geschlecht und die Ehebürtigkeit — ob ehelich
oder unehelich —, Tag und Ort seiner Geburt, Stand und Beruf des Vaters —