Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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8 4. 
Die Leichenschauer einschließlich der mit Vornahme der Leichenschau für Kranken- 
häuser und ähnliche Anstalten des Staats, der Gemeinden und anderer öffentlicher 
Körperschaften, für Gefangenenanstalten und Arbeitshäuser (zu vergl. § 3 der K. Ver- 
ordnung vom 24. Januar 1882, betreffend die Leichenschau usw., Reg. Bl. S. 33) aus- 
nahmsweise betrauten Angestellten dieser Anstalten sind gehalten, spätestens am 10. Januar 
das als Jahresheft zu führende Leichenregister (§ 23 der Verfügung des Ministeriums 
des Innern, betreffend die Dienstanweisung für die Leichenschauer, vom 3. Februar 1882, 
Reg. Bl. S. 41) des abgelaufenen Jahres dem Ortsvorsteher zu übergeben. 
Der Ortsvorsteher hat das Leichenregister, dessen rechtzeitige Ablieferung er zu 
überwachen hat, hinsichtlich der Zahl der Todesfälle und der Namen der Verstorbenen 
mit dem standesamtlichen Sterbregister zu vergleichen, nötigenfalls richtig zu stellen und 
nach erfolgter Beurkundung baldmöglichst an den Oberamtsarzt einzusenden. 
Der Oberamtsarzt hat das Leichenregister, abgesehen von der allgemeinen Prüfung 
seiner ordnungsmäßigen Aufstellung und Führung sowie der Geschäftstüchtigkeit des 
Leichenschauers überhaupt, insbesondere hinsichtlich der Todesursachen zu prüfen, un- 
bestimmte und zweifellos unrichtige Angaben nach Möglichkeit zu verbessern und sodann 
das Register baldmöglichst dem zuständigen Standesamt zuzusenden. Das Standesamt 
hat es nach gemachtem Gebrauch (s. unten § 5 Abs. 1 Buchst. c) dem Ortsvorsteher 
zur Aufbewahrung zurückzugeben. 
In mittleren und größeren Städten kann die Übergabe der Leichenregister an den 
Ortsvorsteher, den Oberamtsarzt und den Standesbeamten auch vierteljährlich erfolgen. 
Voraussetzung hiefür ist, daß das Leichenregister in Vierteljahrsheften mit durchlaufenden 
Nummern geführt wird. 
8 5. 
Mit Hilfe der Verzeichnisse (a bis c) der Geburten, Eheschließungen und Sterbfälle 
sollen für Zwecke der Bevölkerungsstatistik ermittelt werden: 
a) von jedem Geborenen das Geschlecht und die Ehebürtigkeit — ob ehelich 
oder unehelich —, Tag und Ort seiner Geburt, Stand und Beruf des Vaters —
	        
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