Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Verfügung des Finanzministeriums, 
betreffend die Steuererhebung vom 1. April 1911 an. Vom 16. März 1911. 
Auf Grund des § 114 der Verfassungsurkunde werden die Steuererhebekassen 
angewiesen, sämtliche durch das Finanzgesetz vom 18. August 1909 (Reg. Bl. S. 152) 
verwilligten direkten und indirekten Steuern in den für das Etatsjahr 1910 festge- 
setzten Beträgen vom 1. April d. J. an und, wofern eine andere Verfügung nicht 
früher ergehen würde, bis zum 31. Juli 1911 auf Rechnung der neuen Verwilligung 
nach den bisherigen Bestimmungen einstweilen fortzuerheben. 
Stuttgart, den 16. März 1911. 
Geßler. 
Bekanntmachung der Regierung für den UNeckarkreis, 
betreffend die Vereinigung der beiden Teilgemeinden Hohenstraßen und Wiedhof, Gesamtgemeinde= 
bezirk Mainhardt, Gberamt Weinsberg, zu einem Teilgemeindebezirt. Vom 13. Januar 1911. 
Durch Verfügung vom 13. Januar 1911 ist die Vereinigung der beiden Teilge- 
meinden Hohenstraßen und Wiedhof, Gesamtgemeindebezirk Mainhardt, Oberamt Weins- 
berg, zu einer Teilgemeinde mit dem Namen „Hohenstraßen mit Wiedhof“ auf Grund 
der zwischen beiden Teilgemeinden abgeschlossenen Übereinkunft vom 7. Januar 1911 
mit sofortiger Wirkung genehmigt worden. 
Ludwigsburg, den 13. Januar 1911. 
Kilbel. 
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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