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Form. c.
Oberamt Gemeinde
Der Standesamtsbezirk umfaßt außerdem noch die Gemeinden
Sitz des Standesbeamten in
Verzeichnis
der vom 1. Januar bis 31. Dezember 191 vorgektommenen
Sterbfälle.
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Erlänterungen zu den einzelnen Spalten des Verzeichnisses.
Zu Spalte 2. Der Monat ist stets mit Worten anzuschreiben. Bei den Totgeborenen oder in der Geburt Lerstor=
benen ist Tageszeit und Stunde anzugeben. (Siehe auch Erläuterungen zu Spalte 13.) Die Tageszeit des Sterbfalls
kann durch Abkürzung angegeben werden, und zwar: vormittags durch V., nachmittags durch N. Als Vormittag ist die
Zeit von nachts 12 Uhr bis mittags 12 Uhr, als Nachmittag die Zeit von mittags 12 Uhr bis Mitternacht zu rechnen.
Sterbfälle, welche erst im folgenden Kalenderjahr angemeldet werden und nach Einsendung der betreffenden Ver-
zeichnisse (15. Februar) nicht mehr darin nachgetragen werden können, sind demjenigen Monat des Jahrs der An-
meldung zuzuschlagen, in welchem sie im Vorjahr stattfanden.
Zu Spalte 3. Der Ort des Todes ist einzutragen bei Todesfällen, die außerhalb des Standesamtsbezirks vorgelommen stnd
(vergl. § 62 des Reichsgesetzes), und bei solchen, die in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital, Kaserne, Gese ngnis u. s. w.)
stattgefunden haben. Sonst genügt die Bemerkung „hier“; jedoch ist, wenn eine Gemeinde aus bedeutenderen Parzellen
besteht. auch noch der Name der Forzelle, in welcher der Tod erfolgt ist, beizusetzen. Hat die Beerdigung nicht am Ort
des Todes stattgefunden, so ist der betreffende Ort in Spalte 3 einzutragen.
Zu SEpalte 4 und 5. Kann bei einzelnen Personen der Geburtstag nicht genau ermittelt werden, so ist wenigstens das Geburts-
jahr und der Geburtsmonat oder das Alter schätzungsweise anzugeben. Der Monat ist stets mit Worten anzuschreiben.
Zu Baren. Das Ges chlecht der Gestorbenen ist durch Eintragung der Zahl 1 in die Unterspalte „männlich“ oder
„weiblich“ anzugeben.
Zn Spalte 8. Zu den unehelich Geborenen sind hier auch die nach der Geburt legitimierten Kinder zu zählen.
In Spalte 9. Bei ehelichen Totgeborenen ist das Religionsbekenntnis des Vaters, bei unehelichen Totgeborenen das der
Mutter einzusetzen. Andere Religionsbenennungen als ev., kath., isr. sind genau anzugeben. »
Zu Spalte 10 a und 10b. Bei Eintragung von Stand und Beruf eines Gestorbenen ist in Sp. 10a der Beruf, in
Sp. 10b die Stellung im Veruf anzugeben, also z. B. Sp. 10 a: Landwirtschaft, Sp. 10 b: Taglöhner oder selbständig,
ebenso Sp. 10 a: Spinnerei, Weberei, Ichortenfabelt, Higarren abrik 2c., 10 b: Fabrikarbeiter, Buchhalter, Reisender,
Fabrikant 2c., oder Sp. 10 a: Metzger, Sp. 10b: Geselle u. s. f. Wenn Beruf, Erwerbszweig und Stellung der Ehe-
männer oder der Eltern anzugeben ist, so ist dies im ersten Fall durch G. (Gatte), im zweiten Fall durch V. (Vater)
oder M. (Mutter) anzudeuten. Bei gestorbenen Witwen sind deren eigene Standes= und Berufsverhältnisse
anzugeben, wenn sie erwerbstätig waren. Wenn die Mutter eines unehelichen Kindes sich ohne eigenen Beruf
bei ihren Eltern aufhält, so genügg die Bezeichnung „Haustochter“ nicht, sondern es muß Beruf (Sp. 10 a) und
Veruzsstellung (Sp. 10 b) des Vaters der Mutter angegeben werden. ** »
Bei Personen, besonders auch bei Witwen, die ohne Ausübung eines Berufs von Renten lebten, ist dies gleich-
falls anzudeuten, z. B. durch Privatier, Partikulier, Pfründner rc., von Renten, von eigenem Einkommen lebend.
Zu Spalte 11 und 12. Der Eintrag der Todesurs ack e (Sp. 11) und des Namens des behandelnden Arztes oder
Wundarztes (Sp. 12) erfolgt nach genauem Vergleiche mit dem Eintrag für dieselbe Person im Leichenregister.
Ist kein Arzt zugezogen worden, so ist in Sp. 12 ein Fehlstrich einzutragen. Z
Zu Spalte 13. Bei Totgeborenen oder in der Geburt Verstorbenen ist unter „Bemerkungen“ in Spalte 13 der Beisatz „tot-
geboren“ bezw. „in der Geburt verstorben“ zu machen; desgleichen bei totgeborenen Mehrlingskindern: „totgeborene
Zwillinge“, oder „1 Totgeborenes von Zwillingen“ 2c. »
— Bei Kindern unter 1 Jahr, welche im gleichen Standesamtsbezirk geboren und gestorben sind, ist in Spalte 13
die Nummer des betreffenden Verzeichnisses der Geburten vorzumerken.
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