Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Zu 88 1413 bis 1425 der Reichsversicherungsorduung. 
86. 
0) Die Ausstellung und der Umtausch der Ouittungskarten erfolgt durch die Orts- 
behörden für die Arbeiterversicherung unbeschadet der Ausnahmen, die sich aus Anord- 
nungen nach § 1455 (vergl. § 30 dieser Verfügung) und § 1456 der Reichsversicherungs- 
ordnung ergeben. 
O Verpflichtet zur Ausstellung und zum Umtausch ist die Ortsbehörde des Beschäf- 
tigungsorts (§§ 153 bis 156 der Reichsversicherungsordnung), bei beschäftigungslosen Ver- 
sicherten die Ortsbehörde des Wohn= oder Aufenthaltsorts und bei Versicherten, welche 
die Versicherung im Ausland fortsetzen (§ 1440 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung), 
jede von dem Versicherten angegangene Ortsbehörde. Berechtigt hiezu ist auch die 
Ortsbehörde des Wohn= oder Aufenthaltsorts des Versicherten. 
Zur Ausstellung und zum Umtausch von Ouittungskarten sind auch der Vorstand 
der Versicherungsanstalt und dessen Beauftragte befugt. 
§ 7. 
Die zuständige Ausgabestelle hat Quittungskarten auszustellen und umzutauschen 
1. von Amts wegen für diejenigen Versicherungspflichtigen, für die sie die Beiträge 
einzuziehen hat, 
2. im übrigen auf Antrag des Versicherten, bei Versicherungspflichtigen auch auf 
Antrag ihrer Arbeitgeber oder der Krankenkasse, die nach § 17 dieser Ver- 
fügung die Beiträge für sie einzieht und nicht nach § 30 dieser Verfügung 
selbst Ausgabestelle ist. 
88. 
0 Bei Ausstellung einer Quittungskarte hat die Ausgabestelle nach ihrer amtlichen 
Kenntnis und dem Ergebnis ihrer Ermittlungen die Voraussetzungen der Ausstellung 
zu prüfen. Zur Ermöglichung dieser Prüfung und der Bewirkung richtiger Einträge 
haben der Versicherte und sein Arbeitgeber die erforderliche Auskunft zu geben. Der 
Versicherte hat sich insbesondere über seine Person und seine Versicherungspflicht oder
	        
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