Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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2) Wird eine Bescheinigung für eine nach § 1394 der Reichsversicherungsordnung nicht 
anrechenbare Krankheit verlangt, so sind in der Bescheinigung die die Anrechnung aus- 
schließenden Umstände anzugeben. 
2 Jede Bescheinigung ist mit dem Siegel oder Stempel der ausstellenden Kasse oder 
Behörde zu versehen. 
Zu 88 1447 bis 1453 der Reichsversicherungsordnung. 
§ 17. 
Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 1454 der Reichsversicherungsordnung und 
des § 14 dieser Verfügung sind für alle versicherungspflichtigen Personen, die zum 
Bezirk der Versicherungsanstalt Württemberg gehören (§§ 1329 bis 1331 der Reichsver- 
sicherungsordnung), die geschuldeten Beiträge für Rechnung der Versicherungsanstalt 
bei den Arbeitgebern einzuziehen, und zwar 
a) für die einer Orts-(BBezirks-) Krankenkasse, einer Innungskrankenkasse, einer 
Gemeindekrankenversicherung oder einer Krankenpflegeversicherung angehörenden 
Versicherten von den durch die Satzungen der Kassen zu bezeichnenden örtlichen 
Kassenstellen; 
b) für alle übrigen von den Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung. 
§ 18. 
(1) Die Einzugsstellen haben von Amts wegen darauf zu achten, daß für alle Ver- 
sicherungspflichtigen, für die sie die Beiträge einzuziehen haben, die geschuldeten Beiträge 
regelmäßig entrichtet werden. 
2) Zu diesem Zweck haben sie von Amts wegen die Frage der Versicherungspflicht 
der in Betracht kommenden Personen zu prüfen und vorbehaltlich der Entscheidung 
von Streitigkeiten (§ 1459 der Reichsversicherungsordnung) den Einzug der Beiträge von 
den Zahlungspflichtigen einzuleiten. Bestreitet der Arbeitgeber oder der Versicherte die 
Versicherungspflicht und beharrt er trotz Belehrung auf dem Widerspruch, so ist zur 
Herbeiführung der Entscheidung dem Vorstand der Versicherungsanstalt Anzeige zu erstatten.
	        
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