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Nicht oder zu wenig erhobene Beiträge sind nachträglich von den Arbeitgebern zu
erheben; zugleich ist die Berichtigung der Quittungskarten der Versicherten herbeizu-
führen (§§ 1462 f., 1469 der Reichsversicherungsordnung).
Die Einzugsstellen haben auch darauf zu achten, daß nicht für Personen, die
weder versicherungspflichtig noch nach den §§ 1243 und 1244 der Reichsversicherungs-
ordnung versicherungsberechtigt sind, Beiträge eingezogen werden, und insbesondere dar-
auf, daß für die nach § 1236 der Reichsversicherungsordnung infolge Invalidität oder
Bezugs einer reichsgesetzlichen Invaliden= oder Hinterbliebenenrente versicherungsfreien
Personen auch dann keine Beiträge eingezogen werden, wenn sie sich in einer sonst
versicherungspflichtigen Beschäftigung befinden oder Mitglieder einer Krankenkasse sind.
§ 19.
Die Beiträge werden
für die einer Krankenkasse angehörenden Versicherten mit den Beiträgen zur
Krankenkasse an deren Fälligkeitstag,
für Versicherte, für welche die Krankenkasse keine Beiträge einzieht, an dem
von der Einzugsstelle bestimmten Tag
je für die seit dem letzten Fälligkeitstag abgelaufene Zeit (Beitragszeit) eingezogen.
Für jede Beitragszeit sind so viele Wochenbeiträge zu berechnen, als in sie Bei-
tragswochen fallen, während deren die versicherungspflichtige Beschäftigung stattfand.
Die Beitragswoche beginnt mit Montag (§ 1387 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung).
Fällt eine Woche nur zum Teil in die Beitragszeit, so ist der Wochenbeitrag voll zu
berechnen
a) für die bereits begonnene Woche, falls für sie vor dem Beginn der Beitrags-
zeit ein Beitrag noch nicht entrichtet ist;
b) für die nicht mehr vollendete Woche, falls in ihr vor dem Ablauf der Bei-
tragszeit die versicherungspflichtige Beschäftigung noch stattgefunden hatte.
8 20.
Die Höhe des für den einzelnen Versicherten einzuziehenden Beitrags berechnet
die Einzugsstelle nach den 88 1388, 1392 in Verbindung mit den 88 1245 bis
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