Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Art. 2. 
Die Gebäudebrandversicherungsanstalt hat der Gemeinde Böhmenkirch zu den ihr 
erwachsenen notwendigen Kosten der Abräumung und Abführung des Brandschutts einen 
nach Art. 35 Abs. 4 der Landesfeuerlöschordnung in der Fassung des Gesetzes vom 
23. Juli 1910 (Reg. Bl. S. 309) zu bemessenden Beitrag zu leisten. 
Gegeben Stuttgart, den 21. März 1911. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. 
Verfügung der Ministerien der Instiz und des Innern, 
betreffend die Abänderung der Gefangenentransportordunng. Vom 20. März 1911. 
Die Nr. 2 des § 60 der Gefangenentransportordnung vom 21. März 1903 
(Reg. Bl. S. 111) wird mit Wirkung vom 1. Mai 1911 dahin abgeändert, daß in 
Zeile 3 und 6 das Wort „Bretten“ durch das Wort „Bruchsal“ ersetzt und in Zeile 7 
hinter den Worten „oder Pforzheim zu leiten;“ folgender Zusatz angefügt wird: „in 
gleicher Weise sind die für Bretten selbst bestimmten, unter Benützung des Eisenbahn- 
gefangenenwagens über Maulbronn erfolgenden Gefangenentransporte unmittelbar nach 
Bretten zu leiten;“. 
Stuttgart, den 20. März 1911. 
Schmidlin. Pischek. 
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Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart. # 
  
 
	        
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