Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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8 28. 
(1) Die den Gemeindekrankenversicherungen und Krankenpflegeversicherungen nach § 1449 
der Reichsversicherungsordnung gewährten Vergütungen fallen in die Kassen derjenigen 
Gemeinden oder Amtskörperschaften, welche die Verwaltungskosten dieser Krankenkassen 
zu tragen haben, die den Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung gewährten Ver- 
gütungen fallen der Gemeinde oder, wenn die Ortsbehörde für mehrere Gemeinden er- 
richtet ist, den beteiligten Gemeinden zu, welche die Kosten dieser Behörde zu tragen 
haben. 
(2) Die Bezüge der mit dem Einzug der Beiträge betrauten Beamten und Angestellten 
haben die Krankenkassen, Gemeinden oder Amtskörperschaften, denen die von der Ver— 
sicherungsanstalt bezahlten Vergütungen zufließen, zu regeln und zu zahlen. 
8 28. 
Die Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung haben auf Ersuchen Versicherungs- 
berechtigter (§§ 1243, 1244 der Reichsversicherungsordnung) deren Beiträge an den 
üblichen Einzugstagen einzuziehen und die entsprechenden Marken unverzüglich in die 
bei ihr hinterlegten Quittungskarten einzukleben und zu entwerten. 
Zu § 1455 der Reichsversicherungsordnung. 
8 30. 
(1) Das Versicherungsamt kann auf übereinstimmenden Antrag einer Krankenkasse und 
der Versicherungsanstalt anordnen, daß die Krankenkasse für ihre Mitglieder die 
Quittungskarten ausstellt und umtauscht. 
(2) Die Versicherungsanstalt hat der Krankenkasse für die Ausstellung und den Um— 
tausch jeder Quittungskarte einen Pfennig zu vergüten. 
Zu § 1457 der Reichsversicherungsordnung. 
8 31. 
(0) Die Versicherten, für die die Beiträge einzuziehen sind (§ 17 dieser Verfügung), 
sind verpflichtet, ihre Ouittungskarten bei der Einzugsstelle zu hinterlegen.
	        
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