Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Zu 88 1487 ff. der Reichsversicherungsordnung. 
§ 35. 
Die Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung und die den Einzug der Beiträge 
besorgenden Krankenkassen sollen Zuwiderhandlungen im Sinne der §§ 1487 ff. der 
Reichsversicherungsordnung, die zu ihrer Kenntnis kommen, den für die Strafverfolgung 
zuständigen Stellen (Versicherungsamt, Anstaltsvorstand, Staatsanwaltschaft) anzeigen. 
Zu §8 1616 der Reichsversicherungsorduung. 
§ 36. 
(1) Die Ansprüche auf Leistungen der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung 
können auch bei der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung mit der Wirkung der 
§§ 1256, 1263 der Reichsversicherungsordnung angemeldet werden. Die Zuständigkeit 
der Ortsbehörde bestimmt sich nach den entsprechend anzuwendenden §§ 1637 und 1638 
der Reichsversicherungsordnung. 
(2) Die Ortsbehörde gibt die Anträge unverzüglich mit den nach der Kaiserlichen 
Verordnung über den Geschäftsgang und das Verfahren der Versicherungsämter er— 
forderlichen Belegen an das zuständige Versicherungsamt weiter. Dabei hat sie sich 
darüber zu äußern, ob die tatsächlichen Angaben des Antragstellers als glaubhaft anzusehen 
sind. Außerdem hat sie sachdienliche Aufschlüsse aus eigener Kenntnis der persönlichen 
Verhältnisse des Antragstellers beizufügen. 
Zu § 1617 der Reichsversicherungsordnung. 
§ 37. 
Ist der Antragsteller im Dienst des Staats beschäftigt, so ist die ihm vorgesetzte 
Dienststelle über seinen Antrag zu hören. 
Zu §8 1629 der Reichsversicherungsordnung. 
g 38. 
Außer dem Versicherungsamt benachrichtigt auch die Ortsbehörde für die Arbeiter- 
versicherung den Versicherungsträger, wenn sie erfährt, daß
	        
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