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81.
Für den Bau und den Betrieb der Bahn gelten die Vorschriften der Eisenbahn-
Bau= und Betriebsordnung für Nebenbahnen.
Die Bahn wird mit Dampf betrieben. Zu einem Wechsel der Betriebsart ist
die Genehmigung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung,
erforderlich.
85.
Die Beschaffung des für die Bahn und ihre Zubehörden erforderlichen Geländes
und die Beseitigung aller gegen die Anlegung oder den Betrieb der Bahn gerichteten
privatrechtlichen Einwendungen sind Sache der Unternehmerin.
Für die zwangsweise Abtretung des für die Bahn erforderlichen Grundeigentums
gilt das Gesetz vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangsenteignung von Grund-
stücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Bl. S. 446).
86.
Für den Bau der Bahn gelten folgende Bestimmungen:
1. Die Spurweite der Bahn hat im geraden Gleis 1,435 m zu betragen. Der
Halbmesser der Krümmungen darf nicht kleiner als 150 m sein. Die Längs-
neigung der Bahn darf das Verhältnis von 1:25 nicht überschreiten. Die
Visierwechsel sind entsprechend auszurunden.
Der Oberbau muß eine Tragfähigkeit für mindestens 7,5 Tonnen Rad-
druck (in Stillstand gemessen) erhalten. Soweit die Bahn auf der staatlichen
Neckarbrücke nebst Zufahrten und in den Ortsstraßen von Neckargartach verlegt
ist, sind Rillenschienen zu verwenden; sonst sind bis auf weiteres gewöhnliche
Eisenbahnschienen auf Querschwellen zulässig.
Bei der Überschneidung des Privatanschlußgleises des Salzwerks Heilbronn
an den Bahnhof Neckarsulm sind Einrichtungen zu treffen, durch die die An-
näherung von Zügen rechtzeitig angekündigt wird.
2. Dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, steht zu
a) die Feststellung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch
alle Zwischenpunkte,