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I.) die Bestimmung der Stationen und Anhaltestellen,
Zc) die Feststellung der Überhöhung des äußeren Schienenstrangs und der Spur-
erweiterung in den Krümmungen,
d) die Bestimmung der Umgrenzung des lichten Raums, der für die Züge
mindestens freizuhalten ist, ebenso die Bestimmung der Umgrenzung der
größten zulässigen Breiten= und Höhenmaße der Fahrzeuge,
Jc) die vor Aufnahme der Arbeiten einzuholende Genehmigung der Pläne
aller für die erstmalige Herstellung und den Betrieb der Bahn bestimmten
baulichen Anlagen und Einrichtungen, der Pläne für Erweiterungsbauten
und Bauveränderungen, sowie der Pläne für die Fahrzeuge und die Be-
stimmung ihrer Anzahl,
f) die Erlassung von Vorschriften für die Einfriedigung der Bahn, für die
Anbringung von Abschlußvorrichtungen, sowie für die Aufstellung von
Warnungstafeln an Wegübergängen und für die Aufschriften dieser Tafeln.
Die Unternehmerin ist auch nach Eröffnung der Bahn zur Anderung und
Erweiterung der Anlagen verpflichtet, sofern die Staatsaussichtsbehörde solche
im Interesse des Verkehrs auf der Bahn oder wegen der Sicherheit des
Bahnbetriebs oder des Straßenverkehrs für erforderlich erachtet.
Der Unternehmerin steht gegen die künftige Anlegung von öffentlichen
Wegen, Kanälen und Schutzdämmen, die auf Anordnung oder mit Genehmi-
gung der Staatsregierung ausgeführt werden sollen und die Bahn kreuzen
oder in ihrer Nähe herzustellen sind, keine Einsprache und wegen derselben
keine Entschädigungsforderung zu. Es soll jedoch darauf Rücksicht genommen
werden, daß durch solche Anlagen der Betrieb der Bahn nicht gehindert und
die Unternehmerin nicht in Unkosten versetzt wird.
Die Zuständigkeit der Behörden der Bau= und Wasserpolizei wird durch die
vorstehenden Bestimmungen nicht berührt; insbesondere unterliegt die Her-
stellung von Hochbauten für die Zwecke der Bahn nach der Bauordnung der
Genehmigung der Baupolizeibehörde.