Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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.Zur Einführung der reglementarischen und der Tarif-Bestimmungen sowie der 
Tarifsätze, ferner zur Festsetzung und Anderung des Fahrplans ist die Ge- 
nehmigung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrs- 
abteilung, oder der von ihm bezeichneten Behörde erforderlich. 
Die Tarife und ihre Abänderungen sind spätestens mit der Einführung, 
Tariferhöhungen mindestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten öffentlich 
bekannt zu machen. 
Der Betrieb auf der Bahn darf nicht eröffnet werden, ehe nach vorgängiger 
Prüfung des Schienenwegs und der sonstigen Betriebseinrichtungen durch die 
damit beauftragten Kommissare von dem Ministerium der auswärtigen An- 
gelegenheiten, Verkehrsabteilung, die Erlaubnis hiezu erteilt ist. 
Die übrigen Vorschriften über den Betrieb unterliegen der Genehmigung des 
Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung. 
§ 9. 
Besonderer Vereinbarung mit der Unternehmerin werden vorbehalten: 
1. 
die Gestaltung des Anschlusses der Bahn an die Station Heilbronn Sülmer— 
tor der württembergischen Staatsbahn Heilbronn—Jagstfeld, die Inanspruch- 
nahme von Grundeigentum des Staats auf dieser Station und in ihrer 
Umgebung und die Besorgung des Dienstes auf der Anschlußstation; 
die Benutzung von Staatsstraßen und von staatlichen Brücken. 
10. 
Die Unternehmerin ist verpflichtet: 
1. 
die Betriebsrechnung nach den vom Ministerium der auswärtigen Angelegen- 
heiten, Verkehrsabteilung, erteilten Vorschriften einzurichten und ihren Abschluß 
diesem Ministerium alljährlich einzureichen; 
2. die von der Aufsichtsbehörde zu statistischen Zwecken für nötig erachteten Nach- 
weisungen sowie deren Unterlagen auf ihre Kosten zu beschaffen und vorzulegen.
	        
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