Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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8 11. 
Die Staatseisenbahnverwaltung ist berechtigt, Bahnen zu bauen und in Betrieb 
zu nehmen, die sich an die hier genehmigte Bahn als Abzweigung oder Verlängerung 
anschließen oder sie kreuzen. 
Auch kann die Königliche Staatsregierung den Bau und Betrieb solcher Bahnen 
durch andere Privatunternehmer genehmigen. Ist die Unternehmerin jedoch geneigt, sie 
an Stelle eines andern Privatunternehmers selbst zu bauen und zu betreiben, so wird 
ihr unter sonst gleichen Bedingungen der Vorzug gegeben werden. 
812. 
Die Unternehmerin ist verpflichtet, Anschlußgleise (Industriegleise usw.) unter den 
von dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, im einzelnen 
Fall festzustellenden Bedingungen zuzulassen und in Betrieb zu nehmen. 
8 13. 
Die Unternehmerin hat die Bahn samt Zubehör und Fahrzeugen während der 
ganzen Dauer der Genehmigung in gutem Zustand zu erhalten und die hiezu erforder- 
lichen Unterhaltungs= und Erneuerungsarbeiten stets rechtzeitig vorzunehmen. 
114. 
Die Genehmigung kann von dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, 
Verkehrsabteilung, für erloschen erklärt, werden, wenn eine ihrer allgemeinen oder beson- 
deren Bedingungen nicht erfüllt wird und eine Aufforderung zur Erfüllung binnen an- 
gemessener Frist ohne Erfolg bleibt. 
8 15. 
Kommt die Unternehmerin ihren Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nach, 
so kann das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, wenn es 
nicht von § 14 Gebrauch machen will, ihr zur Erfüllung angemessene Frist setzen und 
nach deren fruchtlosem Ablauf die getroffenen Anordnungen auf ihre Kosten vollziehen
	        
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