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einzurichtenden Wagenraum gegen eine besonders zu vereinbarende Vergütung zu
befördern.
8 20.
Die Unternehmerin ist verpflichtet, die mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen
bei der Bahn mit Militäranwärtern oder Inhabern des Anstellungsscheins, die das vier-
zigste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, nach den für den Staatseisenbahndienst
in dieser Beziehung und insbesondere über die Ermittlung der Militäranwärter usw.
jeweils geltenden Vorschriften zu besetzen.
8 21.
Die Unternehmerin unterwirft sich den wegen der Leistungen der Eisenbahnen im
Deutschen Reich für militärische Zwecke erlassenen und künftig ergehenden reglemen-
tarischen Bestimmungen.
Für Kriegsbeschädigungen und Zerstörungen, mögen solche vom Feinde ausgehen
oder im Interesse der Landesverteidigung veranlaßt werden, kann die Unternehmerin
einen Ersatz vom Staat nicht in Anspruch nehmen.
Auch kann wegen einer im öffentlichen Interesse oder durch höhere Gewalt not-
wendig gewordenen oder von der Militärbehörde auf Grund des § 31 des Reichsgesetzes
über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 angeordneten zeitweisen Beschränkung
oder gänzlichen Einstellung des Betriebs der Bahn keine Schadloshaltung vom Staat
verlangt werden.
§ 22.
Streitigkeiten, die sich wegen der Auslegung oder Anwendung der gegenwärtigen
Bedingungen zwischen den zuständigen Staatsbehörden und der Unternehmerin ergeben,
werden unbeschadet der Bestimmungen des § 3 durch das Ministerium der aus-
wärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, vorbehältlich der Rechtsbeschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof nach Art. 13 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
16. Dezember 1876 entschieden.
Die Entscheidung wird nach den jeweils bestehenden Vorschriften über die Voll=
streckung von Entscheidungen der Verwaltungsbehörden vollstreckt.