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dem Anfügen hingewiesen, daß die Stimmzettel solcher Wähler, welche sich nicht zuvor
an die Absonderungsvorrichtung begeben haben, in der gleichen Art zurückzuweisen sind,
wie dies in Art. 14 Abs. 6 des Landtagswahlgesetzes hinsichtlich der vorschriftswidrigen
Stimmzettel vorgeschrieben ist (§ 16 Abs. 3 der Vollzugsverfügung, vergl. auch § 8
Abs. 3 daselbst). Sodann wird darauf aufmerksam gemacht, daß den Wählern mit Aus-
nahme des am Schluß des § 19 der Vollzugsverfügung angeführten Falles der Zutritt
zur Wahlhandlung einschließlich der Zählung der abgegebenen Stimmen stets freisteht.
Die etwaige Verwendung von Volksschullehrern zur Protokollführung unterliegt
seitens der Oberschulbehörden einem Anstand nicht.
8) Die Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Bezirksrat als Oberamtswahl-
kommission hat spätestens am Samstag, den 13. Mai 1911 stattzufinden. Das
Ergebnis ist durch das Bezirksamtsblatt, auch wenn kein zweiter Wahlgang stattfindet,
bekannt zu machen.
9) Behufs gesetzmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts wird im übrigen auf die
Bestimmungen des Landtagswahlgesetzes und der Vollzugsverfügung sowie darauf hin-
gewiesen, daß
a. in den Wahllokalen und den unmittelbar an sie anstoßenden Räumlichkeiten
Stimmzettel nicht aufgelegt oder verteilt werden dürfen,
b. der Wähler an den abgesonderten Tisch treten muß, um seinen Stimmzettel
in den gestempelten Umschlag zu stecken und daß er den Umschlag mit dem
Stimmzettel selbst in die Wahlurne zu legen hat,
C. kein in die Wahlurne einmal eingelegter Umschlag aus irgend einem Grunde
aus derselben vor der Zählung der Stimmen wieder herausgenommen werden darf,
(1. von 7 Uhr abends ab nur noch diejenigen Wähler zur Stimmabgabe zugelassen
werden dürfen, welche bereits um 7 Uhr im Wahllokal anwesend waren,
e. die Distriktswahlkommissionen sich bei der Zählung der Umschläge und Stimmen
sowie bei der Abfassung des Wahlprotokolls der Beihilfe dritter Personen nicht
bedienen dürfen und