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Verfügung des Ministeriums des Innern,
betrefend die Umlage des Gebäudebrandschadens für das Jahr 1912. Vom 12. Dezember 1911.
Nach Maßgabe des Art. 39 Abs. 1 und Art. 40 des Gesetzes vom 14. März 1853,
betreffend die veränderte Einrichtung der allgemeinen Brandversicherungsanstalt (Reg. Bl.
S. 79), sowie des Art. 1 des Gesetzes vom 30. März 1875, betreffend einige Abän-
derungen des Gesetzes vom 14. März 1853 aus Anlaß der Einführung der Reichs-
markrechnung (Reg. Bl. S. 164), wird im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der
Brandversicherungshauptkasse und die durchschnittliche Höhe der in den letzten Jahren
angefallenen Brandschäden die Umlage für das Kalenderjahr 1912 in der Weise bestimmt,
daß bei den Gebäuden der dritten Klasse, welche die Regel und die Grundlage für die
Berechnung des Beitrags in den höheren und niederen Klassen bildet (Königliche Ver-
ordnung vom 14. März 1853, § 12c), der Beitrag von Einhundert Mark Brand-
versicherungsanschlag
elf Pfennig
zu betragen hat.
Ferner wird verfügt, daß je die Hälfte der Umlage auf 1. April und 1. August
k. Is. an die Brandversicherungshauptkasse einzuliefern ist.
Die Oberämter werden angewiesen, in Gemäßheit der bestehenden Vorschriften für
den rechtzeitigen Abschluß der Katasterrevisionsgeschäfte und der Umlage in den einzelnen
Gemeinden, sowie für den rechtzeitigen Einzug und die Ablieferung der Beiträge zu
sorgen und die zu fertigenden Umlageurkunden spätestens auf den 1. April 1912 an
den Verwaltungsrat einzusenden.
Stuttgart, den 12. Dezember 1911.
Pischek.
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Genehmigung der Stiftung „Ursulastist“ in Gussenstadt, Gberamts Heidenheim.
Vom 14. Dezember 1911.
Seine Majestät der König hat vermöge Allerhöchster Entschließung vom
15. August 1911 der von dem Privatmann Valentin Thierer in Stuttgart er-
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