Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Im übrigen findet derselbe Abzug von 10% bei jeder tierärztlichen Ver- 
ordnung statt, wenn der Betrag der gleichzeitig verordneten Arzneimittel 5/ 
übersteigt und die Bezahlung binnen eines Monats nach Übergabe der Rechnung 
erfolgt. 
3. Auf fabrikmäßig hergestellte Zubereitungen, welche in fertiger Aufmachung 
(Originalpackung) mit einem Aufschlag von 60% auf den Einkaufspreis ab- 
gegeben werden, einschließlich des Serum antidiphthericum, Serum antitetanicum 
und des Tuberculinum findet ein Abzug vom Taxbetrag nicht statt. 
Stuttgart, den 20. Dezember 1911. 
Pischek. 
tekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Verleihung der Rechtefähigkeit an die Realgenossenschaft Gberkochen in Gberkochen, 
Oberamts Aalen. Vom 20. Dezember 1911. 
Seine Majestät der König hat am 14. Dezember 1911 allergnädigst geruht, 
der Realgenossenschaft Oberkochen in Oberkochen, Oberamts Aalen, die Rechtsfähigkeit 
vorbehältlich etwaiger Rechte Dritter zu verleihen. 
Stuttgart, den 20. Dezember 1911. 
Pischek. 
ekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
betreffend die Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse für militärpstichtige Deutsche in Thile. 
Vom 20. Dezember 1911. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in dem vorbezeichneten Betreff er- 
lassene Bekanntmachung vom 8. Dezember 1911 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 
von 1911 Nr. 65 S. 739) zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Stuttgart, den 20. Dezember 1911. 
Pischek. von Marchtaler.
	        
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