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Dasselbe gilt bezüglich der Kosten des Vollzugs der Festungshaft gemäß der Ver-
fügung vom 22. Januar 1889 (Reg. Bl. S. 7).
Wegen der rechnerischen Behandlung der in Abs. 1 und 2 genannten Kosten-
beiträge sind zu vergleichen die S§ 244 bis 246 der Verfügung vom 31. Dezember 1902,
betreffend die Gerichtskosten in Strafsachen (Amtsbl. S. 185).
Wegen der Strafvollstreckungskosten der Gefangenen in den amtsgerichtlichen Ge-
fängnissen ist zu vergleichen der fünfte Abschnitt (§§ 62 ff.) der eben genannten Ver-
fügung in der Fassung der Verfügungen vom 14. März 1910 (Amtsbl. S. 69) und
vom 23. November 1911 (Amtsbl. S. 530).
84.
Ülber jeden einer höheren Strafanstalt (Zuchthaus, Zellengefängnis, Landes-
gefängnis, Festung, Strafanstalt für weibliche Gefangene) zuzuweisenden Verurteilten
8 ist eine Personalbeschreibung nach Anleitung des anliegenden Formulars I in
doppelter Ausfertigung je mit seiner eigenhändigen Unterschrift in der Weise aufzu—
nehmen, daß seine Persönlichkeit in zweifelsfreier Weise gekennzeichnet ist.
Die Aufnahme der Personalbeschreibung, sowie die in Ziff. 1 der Verfügung vom
5. Mai 1896 (Reg. Bl. S. 111 und Amtsbl. S. 31) vorgesehene Vernehmung des
Verurteilten über seinen Körper= und Gesundheitszustand und gegebenenfalls seine ärzt-
liche Untersuchung erfolgt am zweckmäßigsten anläßlich seiner Anwesenheit zur Haupt-
verhandlung. Ist dies nicht durchführbar, so wird der Verurteilte zur Vornahme der
genannten Geschäfte vor die Strafvollstreckungsbehörde oder, falls seine Reise dahin
erheblich kürzer ist, vor das Amtsgericht seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufent-
haltsorts geladen. Letzterenfalls hat das betreffende Amtsgericht, das von der Straf-
vollstreckungsbehörde zuvor entsprechend zu verständigen ist, dieser die aufgenommenen
Urkunden zur weiteren Verfügung einzusenden. Selbstverständlich muß bei Aufnahme
der Personalbeschreibung die Identität des Erschienenen mit dem Verurteilten außer
Zweifel gestellt sein.
Erfolgt die Einlieferung des Verurteilten in die Strafanstalt im Wege des Ge-
fangenentransports, so genügt die auf den Transportschein (§ 27 der Gefangenen-
transportordnung vom 21. März 1903, Reg. Bl. S. 111) zu setzende Personalbeschreibung.