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Verurteilten nicht etwa genügend entschuldigt, so erläßt die Strafvollstreckungsbehörde
gemäß § 489 der Strafprozeßordnung einen Vorführungs= oder Haftbefehl, nach Um-
ständen auch einen Steckbrief. In diesem Fall wird, wie überhaupt in den Fällen des
§ 489 der Strafprozeßordnung, die Strafzeit erst vom Zeitpunkt der Einlieferung des
Verurteilten in die Strafanstalt berechnet.
Erscheint der zum Strafantritt Vorgeladene in der Strafanstalt in einem von
ihm verschuldeten, der Hausordnung zuwiderlaufenden, insbesondere in betrunkenem Zu-
stand, so hat die Strafanstaltsverwaltung die Verhängung einer hausordnungsmäßigen
Disziplinarstrafe in Erwägung zu ziehen. Eine Zurückweisung des Erschienenen findet
nicht statt.
– 14.
Die im Amtsgerichtsgefängnis zu verbüßenden Strafen werden, wenn
der Verurteilte sich in Haft befindet, bei dem Amtsgericht des Haftorts vollzogen.
Gegen den auf freiem Fuß befindlichen Verurteilten wird die Strafe am Sitz
der Strafvollstreckungsbehörde vollzogen. Hat jedoch der Verurteilte seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem andern Amtsgerichtsbezirk, so kann, falls er
keinen Widerspruch erhebt, die Strafe nach dem Ermessen der Strafvollstreckungsbehörde
in dem Gefängnis dieses Bezirks vollzogen werden. Stellt der Verurteilte einen dahin-
gehenden Antrag, so ist diesem zu entsprechen, falls nicht besondere Bedenken entgegen-
stehen.
Die Ladung eines auf freiem Fuß befindlichen Verurteilten zum Strafantritt er-
folgt nach dem anliegenden Formular VI unter entsprechender Anwendung der in § *—
Abs. 2 enthaltenen Vorschrift.
Dem Gerichtsdiener ist eine schriftliche Weisung zum Vollzug der Strafe zu über-
geben, worin die Art und Dauer der Strafe, der Beginn und das Ende der Straf-
zeit enthalten sein muß. Vergl. auch § 39 Abs. 1 und 2 und § 40 Abs. 2 der Dienst-
und Hausordnung für die amtsgerichtlichen Gefängnisse vom 4. März 1899 (Reg. Bl.
S. 162).
Ist das Amtsgericht, in dessen Gefängnis die Strafe vollzogen werden soll, nicht
zugleich Strafvollstreckungsbehörde, so hat die Strafvollstreckungsbehörde jenes Amts-
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